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Wähler

Für die Wahlen der Kammer, des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente müssen Sie, wenn Sie in einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, an der Wahl teilnehmen, sofern Sie am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind. Die Eintragung für die Wahl erfolgt automatisch. Dies bedeutet, dass Sie eine Wahlaufforderung erhalten und sich in die Wahlkabine Ihres Wahlbüros begeben und wählen müssen. Sie sind nicht verpflichtet, für eine Partei zu stimmen: Sie können den Stimmzettel unausgefüllt lassen (=Stimmenthaltung). Anschließend müssen Sie den Stimmzettel in die Urne stecken (oder, bei einer elektronischen Wahl, ihn scannen).

 Ab 2024 werden zum ersten Mal Jugendliche ab 16 Jahren ihre Stimme für das Europäische Parlament abgeben können. Sie sind nicht verpflichtet, wählen zu gehen, wenn sie aber wählen möchten, müssen sie sich im Voraus bei ihrer Gemeinde eintragen (Achtung: Ab ihrer Eintragung ist Wählen für sie Pflicht). Diese Eintragung wird ab dem 1. Mai 2023 möglich sein.

Europäische Bürger haben bei den europäischen Wahlen in Belgien Stimmrecht. Sie müssen sich ebenfalls dafür eintragen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Belgier, die bei einer konsularischen Vertretung im Ausland eingetragen sind, müssen ihre Stimme für die Kammer abgeben. Wenn sie in einem Staat wohnen, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, müssen sie ebenfalls ihre Stimme für das Europäische Parlament abgeben. In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Belgier können ihrerseits für das Europäische Parlament entweder ihre Stimme zugunsten einer Liste in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat oder zugunsten einer belgischen Liste abgeben. Weitere Informationen für Belgier im Ausland finden Sie auf der Website des FÖD Auswärtige Angelegenheiten.

Wenn Sie am Wahltag nicht wählen gehen können, haben Sie mehrere Möglichkeiten. Klicken Sie bitte auf folgenden Link für Erläuterungen zu den zu unternehmenden Schritten.

Die Gemeindewahlen werden von den Regionalbehörden organisiert. Für weitere Informationen verweisen wir auf ihre Websites rund um die Wahlen:

Deutschsprachige Gemeinschaft: www.gemeindewahlen.be

Wallonische Region: http://electionslocales.wallonie.be

Region Brüssel-Hauptstadt: www.Elections2018.brussels

Flämische Region: www.vlaanderenkiest.be

 

Wahlaufforderungen müssen spätestens fünfzehn Tage vor den Wahlen von der Gemeindeverwaltung versandt werden. Sie können in der Woche der Wahl (nicht früher) bis zum Tag der Wahlen ein Duplikat bei der Gemeindeverwaltung beantragen.

Sie melden den Verlust bei der Gemeinde oder bei der Polizei und bringen ein Passfoto mit. Dort erhalten Sie eine Bescheinigung über den Verlust, mit der Sie wählen können.
 

Ich bin umgezogen. Auf meinem Personalausweis ist bereits mein neuer Wohnsitz angegeben. Wo muss ich wählen?

Sie müssen Ihre Stimme in dem Wahlbüro abgeben, das auf Ihrer Wahlaufforderung angegeben ist. Im Wahlbüro kennt man Ihre Nationalregisternummer. Dies reicht zur Abgabe Ihrer Stimme aus.

Ich bin umgezogen und erhalte eine Wahlaufforderung des ehemaligen Bewohners. Was muss ich tun?

Sie bringen die Wahlaufforderung zur Gemeinde. Sie können auch die Adresse auf der Wahlaufforderung durchstreichen und die Aufforderung mit dem Vermerk "wohnt nicht mehr an der angegebenen Adresse" per Post zurücksenden.

Dürfen Personen, die von Amts wegen gestrichen worden sind, keine Adresse haben oder ins Ausland umgezogen sind, wählen?

Nein, diese Personen dürfen nicht wählen und erhalten auch keine Wahlaufforderung. Achtung: Eine Person, die erst nach Erstellung der Wählerlisten ins Ausland umgezogen ist, erhält jedoch noch eine Wahlaufforderung und muss sie der Gemeinde übermitteln.

Sie müssen bei der Gemeinde, in der Sie wohnen, einen schriftlichen Antrag einreichen, in dem Sie erklären, auf Ihre Wählereigenschaft zu verzichten.
In den drei Monaten vor den Wahlen können Sie sich nicht streichen lassen.
Anders als bei einem Antrag auf Registrierung als Wähler muss Ihr Antrag nicht vom Gemeindekollegium gebilligt werden.

Die von Ihnen abgegebene Stimme befindet sich klein gedruckt auf dem Stimmzettel. Ferner ist auch in jedem Wahlbüro ein Handscanner vorhanden. Mit diesem Handscanner können Sie den QR-Code auf dem ausgedruckten Stimmzettel zur Überprüfung scannen, bevor Sie Ihren Stimmzettel in die Urne stecken.

Ein Wahlkreis ist ein Gebiet, in dem bei Wahlen für dieselben Kandidaten abgestimmt werden kann. Die Wahlkreise für die Wahlen der Abgeordnetenkammer, der Regional- und Gemeinschaftsparlamente und des Europäischen Parlaments unterscheiden sich voneinander. In manchen Fällen entspricht der Wahlkreis der Provinz, aber in anderen Fällen kann ein Wahlkreis größer oder kleiner als eine Provinz sein.

Ein Wahlkollegium ist die Gesamtheit von Wählern, die in einem oder mehreren Wahlkreisen wohnen.

Für die Wahlen der Abgeordnetenkammer entsprechen die Wahlkreise den zehn Provinzen und der Region Brüssel-Hauptstadt. Es sind also elf Wahlkreise.

Der Wahlkreis für die Wahlen des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft besteht aus einem Wahlkreis, der den Kantonen Eupen und Sankt Vith entspricht.

Für die Wahlen des Wallonischen Parlaments ist die Wallonie in elf Wahlkreise aufgeteilt. Diese entsprechen also nicht den Provinzen.

Für die Wahlen des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt gibt es einen Wahlkreis: die Region Brüssel-Hauptstadt.

Für die Wahlen des Flämischen Parlaments gibt es sechs Wahlkreise: einen für jede flämische Provinz. Es werden auch sechs Mitglieder aus der Region Brüssel-Hauptstadt gewählt.

Bei den Wahlen des Europäischen Parlaments werden dagegen ausgehend von den vier Wahlkreisen (flämischer Wahlkreis, wallonischer Wahlkreis, Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt und deutschsprachiger Wahlkreis) drei Wahlkollegien gebildet: das niederländische, das französische und das deutschsprachige Wahlkollegium. Die Wähler aus demselben Kollegium können für dieselben Kandidaten abstimmen.

Wahlkollegium Wer gehört zum Wahlkollegium?
Deutschsprachiges Wahlkollegium Die Wähler aus dem deutschsprachigen Wahlkreis.
Französisches Wahlkollegium

Die Wähler aus der Wallonischen Region (mit Ausnahme der Wähler aus dem deutschsprachigen Wahlkreis).

Die Wähler aus der Region Brüssel-Hauptstadt gehören entweder zum niederländischen Wahlkollegium oder zum französischen Wahlkollegium.
Niederländisches Wahlkollegium

Die Wähler aus der Flämischen Region

Die Wähler aus der Region Brüssel-Hauptstadt gehören entweder zum niederländischen Wahlkollegium oder zum französischen Wahlkollegium.

Die stimmberechtigten Einwohner des Kantons Sint-Genesius-Rode können ihre Stimme entweder für das niederländische oder für das französische Wahlkollegium abgeben.
Die Wähler aus Voeren, die in Aubel für das Europäische Parlament wählen, gehören zum französischen Wahlkollegium.
Die Wähler aus Comines-Warneton, die in Heuvelland für das Europäische Parlament wählen, gehören zum niederländischen Wahlkollegium.

In Artikel 143 des Wahlgesetzbuches ist bestimmt, dass ein Wähler, der infolge einer Behinderung nicht imstande ist, sich allein in die Wahlkabine zu begeben oder selbst seine Stimme abzugeben, sich mit Zustimmung des Vorsitzenden von jemandem begleiten oder helfen lassen darf.
Der Vorsitzende darf den Wähler bei der Wahl dieser Begleitperson nicht zwingen.
Ein Mitglied des Wahlbürovorstandes kann bestimmt werden, um Wähler mit Behinderung zu begleiten.

Eine Listenstimme ist eine Stimme für die Liste, so wie sie aufgestellt worden ist. Sie akzeptieren also die Reihenfolge der ordentlichen Kandidaten und der Ersatzkandidaten auf der Liste.
Die Listenstimmen werden unter den Kandidaten auf der Liste verteilt. Der erste Kandidat erhält somit die Stimmen, bis er genügend Stimmen hat, um gewählt zu sein. Dann werden die Stimmen des zweiten Kandidaten aufgefüllt und so weiter, bis die Listenstimmen aufgebraucht sind. Durch die Listenstimmen wird hauptsächlich der erste Kandidat auf einer Liste begünstigt.
Mit einer Vorzugsstimme geben Sie einem oder mehreren ordentlichen Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten Ihre Stimme.
Eine Vorzugsstimme begünstigt den Kandidaten, für den Sie stimmen.

Die Gemeinde legt Richtuhrzeiten auf den Wahlaufforderungen fest, um (zu lange) Wartezeiten zu vermeiden. Sie sind nicht verpflichtet, zu diesen Uhrzeiten wählen zu gehen, aber es wird sehr empfohlen.

Bei elektronischer Stimmabgabe öffnen die Wahlbüros um 8 Uhr und schließen um 16 Uhr.
Bei Stimmabgabe auf Papier öffnen die Wahlbüros um 8 Uhr und schließen um 14 Uhr.

Nein, Sie können nur für die Kandidaten stimmen, die in Ihrem Wahlkreis vorgeschlagen werden. Das bedeutet, dass jemand aus dem Wahlkreis Lüttich nicht für jemanden stimmen kann, der im Wahlkreis Hennegau vorgeschlagen wird.

Ein ordentlicher Kandidat ist ein Kandidat, der direkt gewählt werden kann. Ein Ersatzkandidat wird nicht direkt gewählt, kann aber einen ordentlichen Kandidaten, der sein Mandat nicht wahrnimmt, ersetzen. Die ordentlichen Kandidaten und die Ersatzkandidaten stehen in separaten Teilen auf den Stimmzetteln.

Ja, das müssen Sie! In Belgien ist die Stimmabgabe obligatorisch und geheim (Artikel 62 Absatz 3 der Verfassung).

Bei der Stimmabgabe auf Papier ist es nicht erlaubt, die Stimmzettel direkt in die Wahlurne zu stecken. Sie müssen die Wahlkabine betreten, da niemand wissen darf, wie Sie gewählt haben. Weigert sich ein Wähler, die Wahlkabine zu betreten, wird er als abwesender Wähler vermerkt.

Bei der elektronischen Stimmabgabe muss der Wähler seine Chipkarte in den Wahlcomputer einführen, seine Stimme abgeben oder weiß wählen und den Stimmzettel aus dem Computer nehmen. Verlässt ein Wähler die Wahlkabine ohne Stimmzettel, können alle Umstehenden sehen, dass er keine Stimme abgegeben hat, und wird er auch als abwesender Wähler vermerkt.

Der Zeitraum für die Eintragung europäischer Staatsangehöriger in Belgien ist am 28. Februar 2019 abgelaufen. Das heißt, dass alle Wähler, die zu diesem Zeitpunkt eingetragen waren, auch verpflichtet sind, in Belgien zu wählen. In unserem Land ist Wählen nämlich Pflicht.

Sollten Sie sich noch in Ihrem Herkunftsland eintragen lassen, wird diese Eintragung wieder automatisch gestrichen. Doppelte Eintragungen sind nämlich unmöglich und für die Wahl des Europäischen Parlaments hat die Eintragung im Aufenthaltsland immer Vorrang vor der Eintragung im Herkunftsland.

Eintragungen nach dem 28. Februar 2019 sind nicht möglich.
Ein Verzicht auf die Eintragung ist erst nach den Wahlen vom 26. Mai 2019 möglich. Dafür gibt es kein Formular. Ein einfaches Schreiben an die Gemeindeverwaltung reicht aus.

Wenn Sie in Belgien Urlaub machen, ist es nicht möglich, eine Vollmacht zu erteilen.
Auf der Seite "Wahl mittels Vollmacht" finden Sie alle triftigen Gründe für die Erteilung einer Vollmacht und die erforderlichen Unterlagen.

Um während der Wahlen vom 26. Mai 2019 Beisitzer zu sein, können Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung als Beisitzer anmelden lassen. Wir danken Ihnen im Voraus für Ihr Interesse an den Wahlen.

Gegen eine Einberufung als Vorsitzender/Beisitzer ist keine Beschwerde möglich.
Bei Verhinderung müssen Sie dem Vorsitzenden des Kantons die Gründe für Ihre Abwesenheit binnen 48 Stunden mitteilen.
Der Vorsitzende des Kantons entscheidet unabhängig, ob er die Gründe, weshalb nicht getagt wird, annimmt oder nicht.

Auch wenn Sie bereits mehrmals getagt haben, können Sie trotzdem erneut als Mitglied eines Wahlvorstandes einberufen werden. Sie dürfen diese Einberufung also nicht ignorieren, aber Sie können immer diese Argumente beim Hauptwahlvorstand des Kantons vorbringen, um von der Ihnen anvertrauten Aufgabe befreit zu werden.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons entscheidet diesbezüglich in letzter Instanz. Er kann also entscheiden, Sie einzuberufen, obwohl Sie bereits mehrmals getagt haben, wenn er der Ansicht ist, dass diese Einberufung zur Erreichung der durch Gesetz verlangten Anzahl Mitglieder in den Wahlvorständen erforderlich ist.

Auch wenn Sie bereits mehrmals getagt haben, können Sie trotzdem erneut als Mitglied eines Wahlvorstandes einberufen werden. Sie dürfen diese Einberufung also nicht ignorieren, aber Sie können immer diese Argumente beim Hauptwahlvorstand des Kantons vorbringen, um von der Ihnen anvertrauten Aufgabe befreit zu werden.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons entscheidet diesbezüglich in letzter Instanz. Er kann also entscheiden, Sie einzuberufen, obwohl Sie bereits mehrmals getagt haben, wenn er der Ansicht ist, dass diese Einberufung zur Erreichung der durch Gesetz verlangten Anzahl Mitglieder in den Wahlvorständen erforderlich ist.

Der Wahlvorstand des Kantons entscheidet unabhängig, ob er die Gründe, weshalb nicht getagt wird, annimmt oder nicht. Wir können also darüber nicht befinden.

Aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften werden Stimmenthaltungen - durch die weder für eine Liste noch für einen Kandidaten gewählt wird - und ungültige Stimmen - für (Kandidaten von) verschiedene(n) Listen - wohl ausgezählt, aber sie werden bei der Verteilung der Sitze unter die Parteien nicht berücksichtigt. Sie werden also völlig ignoriert und keine Partei darf sie verwenden. Bei der Sitzverteilung werden nur Stimmzettel berücksichtigt, auf denen eine gültige Stimme für die verschiedenen Listen abgegeben worden ist.

Allgemeine Informationen

Für die Wahlen der Kammer, des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente müssen Sie, wenn Sie in einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, an der Wahl teilnehmen, sofern Sie am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind. Die Eintragung für die Wahl erfolgt automatisch. Dies bedeutet, dass Sie eine Wahlaufforderung erhalten und sich in die Wahlkabine Ihres Wahlbüros begeben und wählen müssen. Sie sind nicht verpflichtet, für eine Partei zu stimmen: Sie können den Stimmzettel unausgefüllt lassen (=Stimmenthaltung). Anschließend müssen Sie den Stimmzettel in die Urne stecken (oder, bei einer elektronischen Wahl, ihn scannen).

 Ab 2024 werden zum ersten Mal Jugendliche ab 16 Jahren ihre Stimme für das Europäische Parlament abgeben können. Sie sind nicht verpflichtet, wählen zu gehen, wenn sie aber wählen möchten, müssen sie sich im Voraus bei ihrer Gemeinde eintragen (Achtung: Ab ihrer Eintragung ist Wählen für sie Pflicht). Diese Eintragung wird ab dem 1. Mai 2023 möglich sein.

Europäische Bürger haben bei den europäischen Wahlen in Belgien Stimmrecht. Sie müssen sich ebenfalls dafür eintragen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Belgier, die bei einer konsularischen Vertretung im Ausland eingetragen sind, müssen ihre Stimme für die Kammer abgeben. Wenn sie in einem Staat wohnen, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, müssen sie ebenfalls ihre Stimme für das Europäische Parlament abgeben. In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Belgier können ihrerseits für das Europäische Parlament entweder ihre Stimme zugunsten einer Liste in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat oder zugunsten einer belgischen Liste abgeben. Weitere Informationen für Belgier im Ausland finden Sie auf der Website des FÖD Auswärtige Angelegenheiten.

Wenn Sie am Wahltag nicht wählen gehen können, haben Sie mehrere Möglichkeiten. Klicken Sie bitte auf folgenden Link für Erläuterungen zu den zu unternehmenden Schritten.

Die Gemeindewahlen werden von den Regionalbehörden organisiert. Für weitere Informationen verweisen wir auf ihre Websites rund um die Wahlen:

Deutschsprachige Gemeinschaft: www.gemeindewahlen.be

Wallonische Region: http://electionslocales.wallonie.be

Region Brüssel-Hauptstadt: www.Elections2018.brussels

Flämische Region: www.vlaanderenkiest.be

 

Die nächsten Wahlen werden normalerweise Mai oder Juni 2024 stattfinden. Zu diesem Zeitpunkt werden die Europa-, Föderal- und Regionalwahlen gleichzeitig stattfinden. Das Datum der Wahlen der Kammer und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente ist an das Datum der Wahl des Europäischen Parlaments gebunden. Dieses Datum wird vom Europäischen Rat im Frühjahr 2023 festgelegt. Sobald dieses Datum bekannt ist, wird es auf unserer Website veröffentlicht.

Kandidaten

Nein, gemäß Artikel 127 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes müssen Polizeibeamte es unter allen Umständen vermeiden, ihre politischen Anschauungen öffentlich kundzutun und in der Öffentlichkeit politisch aktiv zu werden. Sie dürfen für kein politisches Mandat kandidieren.
 
Militärpersonen können gemäß Artikel 172 § 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte bei diesen Parlamentswahlen nicht kandidieren.

Akteure

Die Nummerierung der Wahlbüros erfolgt pro Gemeinde des Kantons. Zuerst werden die Wahlbüros des Hauptortes des Kantons nummeriert, dann folgen die Wahlbüros der anderen Gemeinden in alphabetischer Reihenfolge, wobei mit der Nummer begonnen wird, die der Nummer folgt, die dem letzten Wahlbüro des Hauptortes des Kantons zugeteilt worden ist.
Praktisches Beispiel:
Wenn es in der Gemeinde des Hauptortes des Kantons 16 Wahlbüros gibt, muss die Nummerierung in der darauf folgenden Gemeinde mit 17 beginnen. Wenn es in dieser Gemeinde 5 Wahlbüros gibt, beginnt die Nummerierung in der darauf folgenden Gemeinde mit 22 usw.
Ein Zählbürovorstand kann nur die Stimmen der Wahlbüros aus ein und derselben Gemeinde des Kantons verarbeiten (mit dem Ziel, die Ergebnisse pro Gemeinde des Kantons veröffentlichen zu können).
Die Nummerierung der Zählbüros muss mit den Zählbüros beginnen, die die Stimmen der Wahlbüros des Hauptortes des Kantons verarbeiten, dann wird die Nummerierung mit den Zählbüros fortgeführt, die die Stimmen der Wahlbüros der anderen Gemeinden des Kantons verarbeiten, und zwar in der alphabetischen Reihenfolge dieser Gemeinden im Kanton. Siehe nachstehendes Beispiel.

Kanton (Hauptort) Gemeinden im Kanton Nummerierung der Wahl- und Zählbüros
Gemeinde C

Gemeinde C

Gemeinde A

Gemeinde B

1 bis 16

17 bis 21

ab 22

 

 

 

 

 

 

[Deutsche Fassung noch nicht verfügbar] 

Les élections du 26 mai 2019 ont, depuis lors, été définitivement validées (parlement de la Région de Bruxelles-Capitale - 11 juin 2019;  Parlement wallon - 11 juin 2019;   Parlement de la Communauté germanophone - 17 juin 2019;   Parlement flamand - 18 juin 2019;   Chambre des Représentants - 20 juin 2019;  Parlement européen - 27 juin 2019) – AR du 12 août 2019.

En conséquent, peuvent être détruits les bulletins de vote utilisés, les bulletins de vote non-utilisés ainsi que les bulletins de vote repris et le papier électoral retiré des imprimantes, qui ont été déposés au greffe du tribunal de première instance ou envoyés de la justice de paix ou au gouverneur de province.

Les autres documents qui ont été confiés, conformément à l’art. 179 du CE, aux juges de paix/tribunal de première instance et/ ou qui se trouvent encore à la commune, peuvent également être détruits, 6 mois après la validation de l'élection.

Cette destruction doit faire l’objet d’un procès-verbal.

Vous êtes libre de déterminer de quelle manière cette destruction sera effectuée.

Conformément à l’article 130 du CE, les coûts de destruction peuvent être transférés au gouverneur de province.

[Deutsche Fassung noch nicht verfügbar] Si vous ne trouvez aucun secrétaire à désigner, vous pouvez désigner l’un des assesseurs suppléants.

Nur der Vorsitzende und der (beigeordnete) Sekretär, die in einem Wahlbüro tagen, das nicht in ihrer Gemeinde liegt, können in dem Wahlbüro, in dem sie tagen, wählen.
Sie müssen auf der Liste der hinzugefügten Wähler hinzugefügt werden.

Mitarbeiter einer Gemeinde, die am Wahltag in der Gemeinde, in der sie beschäftigt sind, Beistand leisten und folglich nicht selbst in ihrer Gemeinde wählen können, können nicht auf der Wählerliste dieser Gemeinde hinzugefügt werden. Sie müssen eine Vollmacht erteilen.

Im Hinblick auf die Totalisierung und Übermittlung der Wahlergebnisse über die MARTINE-Plattform wird der FÖD Inneres für die Hauptwahlvorstände der Kantone PCs und Drucker vorsehen.
Damit von diesen PCs aus eine gesicherte Verbindung zum Wahlnetzwerk hergestellt werden kann, müssen die Hauptwahlvorstände eine spezifische Internetverbindung benutzen. Über diese Internetverbindung kann nur auf die MARTINE-Plattform zugegriffen werden.
Aus Sicherheitsgründen ist es Pflicht, diese PCs und spezifische Internetverbindung zu benutzen. Der Zugriff auf das entsprechende Modul der MARTINE-Plattform ist ausschließlich von diesen PCs aus möglich.
Die verschiedenen Hauptwahlvorstände der Kantone werden zwecks Lieferung dieses bereits konfigurierten Materials kontaktiert. In der Woche vor den Wahlen wird es möglich sein, die Verbindung zu testen. Konkrete Anweisungen werden folgen.

Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die vorläufige Verwaltung (Gesetz vom 17. März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus) im September 2014 muss der Friedensrichter ausdrücklich befinden, für welche Handlungen die geschützte Person für handlungsunfähig erklärt wird. Für alle Handlungen, über die der Friedensrichter nicht befunden hat, bleibt die geschützte Person "handlungsfähig". Mit anderen Worten hat die alleinige Tatsache, unter eine Schutzregelung gestellt zu werden, nicht automatisch die Handlungsunfähigkeit in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte (und den Verlust des Stimmrechts) zur Folge.

Der Richter muss somit separat über die Unfähigkeit, politische Rechte auszuüben, befinden und muss dies in seinem Urteil vermerken. Anschließend erhält die Gemeinde eine diesbezügliche Mitteilung. In diesem Fall wird keine Wahlaufforderung versendet.

Folglich werden nicht alle Personen, die in der Vergangenheit unter die Regelung der vorläufigen Verwaltung gestellt worden sind, für unfähig erklärt, ihr Wahlrecht auszuüben.

Der Vorstand eines Wahlbüros, in dem mit Bleistift und Papier gewählt wird, setzt sich immer aus einem Vorsitzenden, einem Sekretär und vier Beisitzern zusammen.

Der Vorstand eines Wahlbüros, in dem elektronisch gewählt wird, kann mehr Mitglieder umfassen. Wenn in einem Wahlbüro, in dem elektronisch gewählt wird, mehr als 800 Wähler eingetragen sind, kann ein zusätzlicher Beisitzer und/oder beigeordneter Sekretär benannt werden. Die Benennung dieser beiden zusätzlichen Mitglieder ist optional.

Folglich sind folgende Zusammensetzungen möglich für den Vorstand eines Wahlbüros, in dem elektronisch gewählt wird und mehr als 800 Wähler eingetragen sind:

  • 1 Vorsitzender + 1 Sekretär + 4 Beisitzer,
  • 1 Vorsitzender + 1 Sekretär + 5 Beisitzer,
  • 1 Vorsitzender + 1 Sekretär + 5 Beisitzer + 1 beigeordneter Sekretär,
  • 1 Vorsitzender + 1 Sekretär + 4 Beisitzer + 1 beigeordneter Sekretär.

Der Sekretär des Hauptwahlvorstandes des Kantons für die Kammer (A) und für die Regionalparlamente (B) ist ein Belgier, der im Wahlkreis wohnt.
Der Sekretär des Hauptwahlvorstandes des Kantons C ist ein Belgier, der im Wahlkanton wohnt.

Wenn es nur einen Hauptwahlvorstand des Kantons gibt, ist der Sekretär ein Belgier, der im Wahlkanton wohnt.
Die Beisitzer sind Belgier, die im Kanton wohnen.

Solange der betreffenden Person das Wahlrecht nicht von einem Richter aberkannt worden ist, ist dies kein Problem.

Aufgrund von Artikel 95 § 11 des Wahlgesetzbuches dürfen Kandidaten keinem Wahlvorstand angehören. Solange Gemeinderatsmitglieder nicht für eine der gleichzeitigen Wahlen kandidieren, ist dies kein Problem.

Für die Wahlbürovorstände:

  • Der Sekretär muss Belgier sein und im (Provinzial-)Wahlkreis des Wahlbürovorstandes wohnen.
  • Die Beisitzer müssen belgische Wähler im Wahlbüro sein.

Für die Zählbürovorstände:

  • Die Beisitzer müssen belgische Wähler sein und im Kanton wohnen.
  • Kammer + Regionen: Der Sekretär muss Belgier sein und im (Provinzial-)Wahlkreis wohnen.
  • Europäisches Parlament: Der Sekretär muss Belgier sein und im Kanton wohnen.

In der Theorie können die drei Hauptwahlvorstände eines Kantons aus denselben Mitgliedern bestehen. In der Praxis ist dies jedoch schwer ausführbar. Die Benennung eines einzigen Vorsitzenden für die drei Vorstände kann in Erwägung gezogen werden; dies ist erlaubt.

 

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Haben Sie nicht gefunden, was Sie suchen? Füllen Sie bitte unser Kontaktformular aus.