Wie tragen Sie sich ein?
Belgier in Belgien
Belgier in Belgien Belgier (18+), die in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, müssen sich nicht für die Wahlen eintragen. Sie sind automatisch für alle Wahlen in der Wählerliste eingetragen.
Der Verfassungsgerichtshof hat durch seinen Entscheid Nr. 116/2023 vom 20. Juli 2023 das Gesetz vom 1. Juni 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments zur Eröffnung der Möglichkeit für Bürger, ihre Stimme ab dem Alter von sechzehn Jahren abzugeben, für nichtig erklärt, sofern es das Stimmrecht für 16- und 17-Jährige an die Voraussetzung knüpft, dass ein Antrag auf Eintragung in die Wählerliste gestellt wird.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Entscheid die Möglichkeit der Ausweitung des Stimmrechts auf 16- und 17-Jährige eindeutig bestätigt, aber er hat die vorherige Eintragungspflicht für nichtig erklärt.
Belgier im Ausland
Im Ausland ansässige Belgier, die in den konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen sind, müssen sich bei ihrer berufskonsularischen Vertretung eintragen, um an den Wahlen teilnehmen zu können.
Weitere Infos? Website des FÖD Auswärtige Angelegenheiten
In Belgien ansässige EU-Bürger
Bürger eines EU-Mitgliedstaates, die im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, können sich in die Wählerliste für die Europawahlen eintragen.
Weitere Infos? Stimmrecht der EU-Bürger
In Belgien ansässige EU-Bürger können in bestimmten Fällen auch an den Gemeindewahlen teilnehmen. Sie können sich eintragen über www.eintragung.wahlen.fgov.be oder über Formular.
In Belgien ansässige Nicht-EU-Bürger
In Belgien ansässige Nicht-EU-Bürger können in bestimmten Fällen an den Gemeindewahlen teilnehmen. Sie können sich eintragen über www.eintragung.wahlen.fgov.be oder über Formular.