Was tun Sie bei Unverfügbarkeit am Wahltag?
Wenn Sie am Wahltag nicht wählen gehen können, haben Sie mehrere Möglichkeiten:
- Wahl mittels Vollmacht
- Sie können Ihre Abwesenheitsgründe an den Friedensrichter Ihres Kantons übermitteln, der beschließen wird, ob Ihre Gründe gerechtfertigt sind oder nicht (kontaktieren Sie Ihre Gemeindeverwaltung, um die Kontaktdaten Ihres Friedensrichters zu erhalten).
Transcription
In Belgien besteht Wahlpflicht, was bedeutet, dass Sie wählen müssen.
Wenn Sie nicht wählen können und keine Vollmacht erteilt haben, müssen Sie dem Friedensrichter Ihres Gerichtskantons so schnell wie möglich die Gründe für Ihre Abwesenheit mitteilen.
Der Friedensrichter wird entscheiden, ob diese Gründe berechtigt sind oder nicht.
Wenn dies nicht der Fall ist, kann der Friedensrichter sie strafrechtlich verfolgen lassen.
Sie sollten diese Gründe am besten so schnell wie möglich melden, am Wahltag oder so bald wie möglich nach der Wahl.
Sie können die Kontaktdaten des Friedensrichters bei Ihrer Gemeindeverwaltung anfordern.
Transcription
Sie wurden als Vorsitzender oder Beisitzer benannt. Sie können für einen Wahlbürovorstand oder einen Zählbürovorstand benannt werden.
Wenn Sie aus persönlichen Gründen nicht anwesend sein können, müssen Sie diese Gründe so schnell wie möglich der Kontaktperson im Benennungsschreiben mitteilen.
Um Sanktionen zu vermeiden, müssen Sie dies innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt Ihres Benennungsschreibens tun.
Der Wahlvorstand des Kantons prüft dann, ob die angeführten Gründe berechtigt sind, und entscheidet, ob Sie von Ihren Pflichten entbunden werden oder nicht.
Es kann sein, dass Sie bereits einige Male Mitglied eines Wahlbürovorstands waren. Dies ist an sich kein triftiger Grund dafür, um freigestellt zu werden.
Wenn Sie als Beisitzer am Wahltag unbegründet abwesend sind oder sich zu spät anmelden, können Sie möglicherweise strafrechtlich verfolgt werden.
Sanktionen bei ungerechtfertigter Abwesenheit:
Die Verfolgung und die Strafen bei Nichterfüllung der Wahlpflicht sind in den Artikeln 209 und 210 des Wahlgesetzbuches vorgesehen.
Eine erstmalige ungerechtfertigte Abwesenheit wird mit einem Verweis oder einer Geldstrafe von 5 bis zu 10 Euro geahndet (mit 8 zu multiplizieren), das heißt also von 40 bis 80 Euro. Im Wiederholungsfall wird eine Geldstrafe von 10 bis zu 25 Euro verhängt (= 80 bis 200 Euro).
Es wird keine Ersatzgefängnisstrafe ausgesprochen.
Wenn ein Wähler mindestens viermal binnen fünfzehn Jahren ohne Rechtfertigung der Wahl fernbleibt, wird er für zehn Jahre aus den Wählerlisten gestrichen und darf er während dieser Zeit von einer öffentlichen Behörde weder ernannt noch befördert noch ausgezeichnet werden. Die Nichterfüllung der Wahlpflicht ist nur strafbar, wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Ob eine Nichterfüllung gerechtfertigt ist oder nicht, liegt im Ermessen des Friedensrichters.
Binnen acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses stellt der Prokurator des Königs die Liste der Wähler auf, die nicht an der Wahl teilgenommen haben und deren Entschuldigungen nicht angenommen wurden. Letztendlich entscheidet die Staatsanwaltschaft, welche Verstöße verfolgt werden.
Wähler, die der Wahlpflicht nicht nachgekommen sind, werden mittels einfacher Benachrichtigung vor das Polizeigericht geladen, das ohne Berufungsmöglichkeit entscheidet.