Was tun Sie bei Unverfügbarkeit am Wahltag?

Wenn Sie am Wahltag nicht wählen gehen können, haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Wahl mittels Vollmacht
  • Oder Sie können Ihre Abwesenheitsgründe an den Friedensrichter Ihres Kantons übermitteln, der beschließen wird, ob Ihre Gründe gerechtfertigt sind oder nicht (kontaktieren Sie Ihre Gemeindeverwaltung, um die Kontaktdaten Ihres Friedensrichters zu erhalten).

 

 

Sanktionen bei ungerechtfertigter Abwesenheit:

Die Verfolgung und die Strafen bei Nichterfüllung der Wahlpflicht sind in den Artikeln 209 und 210 des Wahlgesetzbuches vorgesehen.

Eine erstmalige ungerechtfertigte Abwesenheit wird mit einem Verweis oder einer Geldstrafe von 5 bis zu 10 Euro geahndet (mit 8 zu multiplizieren), das heißt also von 40 bis 80 Euro. Im Wiederholungsfall wird eine Geldstrafe von 10 bis zu 25 Euro verhängt (= 80 bis 200 Euro).

Es wird keine Ersatzgefängnisstrafe ausgesprochen.

Wenn ein Wähler mindestens viermal binnen fünfzehn Jahren ohne Rechtfertigung der Wahl fernbleibt, wird er für zehn Jahre aus den Wählerlisten gestrichen und darf er während dieser Zeit von einer öffentlichen Behörde weder ernannt noch befördert noch ausgezeichnet werden. Die Nichterfüllung der Wahlpflicht ist nur strafbar, wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Ob eine Nichterfüllung gerechtfertigt ist oder nicht, liegt im Ermessen des Friedensrichters.

Binnen acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses stellt der Prokurator des Königs die Liste der Wähler auf, die nicht an der Wahl teilgenommen haben und deren Entschuldigungen nicht angenommen wurden. Letztendlich entscheidet die Staatsanwaltschaft, welche Verstöße verfolgt werden.

Wähler, die der Wahlpflicht nicht nachgekommen sind, werden mittels einfacher Benachrichtigung vor das Polizeigericht geladen, das ohne Berufungsmöglichkeit entscheidet.