FAQ

Wähler

Was tun, wenn ein minderjähriger Wähler nicht in der Lage ist, zu wählen?

Sechzehn- und Siebzehnjährige werden am 9. Juni 2024 für die Europawahlen ihre Stimme abgeben müssen.  Diese Jugendlichen werden daher alle eine Aufforderung zur Teilnahme an diesen Wahlen erhalten.

Bestimmte Jugendliche mit Behinderung werden aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht in der Lage sein, ihre politischen Rechte auszuüben. Für diese Zielgruppe ist das System der Betreuung mit eventueller Handlungsunfähigkeit hinsichtlich der Ausübung der politischen Rechte jedoch noch nicht anwendbar.

Um dieser Situation abzuhelfen, ist im Zivilgesetzbuch (Artikel 487bis) Folgendes bestimmt: "In Bezug auf einen Minderjährigen, der älter als sechzehn Jahre ist und nicht die Befugnis hat, seine Rechte und Pflichten selber und selbstständig auszuüben, kann der Friedensrichter des Wohnsitzes des Minderjährigen entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Minderjährigen, eines jeglichen Interessehabenden sowie des Prokurators des Königs durch einen mit Gründen versehenen Beschluss das Stimmrecht dieses Minderjährigen gemäß dem Gesetz vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments bis zu seiner Volljährigkeit aussetzen; er berücksichtigt dabei die persönlichen Umstände und den Gesundheitszustand des Minderjährigen."

Eltern (oder Vormunde) von Jugendlichen mit schwerer geistiger Behinderung können diese Bestimmung geltend machen.

Gemäß dem Wahlgesetzbuch können die Gründe, aus denen eine Person nicht wählen kann, immer an den Friedensrichter übermittelt werden (weitere Informationen hierzu finden Sie hier). Eine Bescheinigung, die zum Beispiel vom Hausarzt oder vom Begleitdienst ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass der betreffende Jugendliche nicht in der Lage ist, an der Wahl teilzunehmen, kann dem Friedensrichter ausgehändigt werden. Schließlich obliegt es dem Friedensrichter, hierüber zu entscheiden.
 

Sie müssen in dem Wahlbüro wählen, das auf Ihrer Wahlaufforderung angegeben ist. Die Wahlbüros sind ab 8 Uhr geöffnet und schließen um 14 Uhr bei traditioneller Stimmabgabe beziehungsweise um 16 Uhr bei elektronischer Stimmabgabe.

Sie müssen in dem Wahlbüro wählen, das auf Ihrer Wahlaufforderung angegeben ist. 

Nein, eine Liste wird entweder von Parlamentsmitgliedern oder von Wählern unterstützt. Eine Kombination der Unterstützungsunterschriften ist nicht möglich.

Ein Wahlkreis ist ein Gebiet, in dem bei Wahlen für dieselben Kandidaten abgestimmt werden kann. Die Wahlkreise für die Wahlen der Abgeordnetenkammer, der Regional- und Gemeinschaftsparlamente und des Europäischen Parlaments unterscheiden sich voneinander. In manchen Fällen entspricht der Wahlkreis der Provinz, aber in anderen Fällen kann ein Wahlkreis größer oder kleiner als eine Provinz sein.

Ein Wahlkollegium ist die Gesamtheit von Wählern, die in einem oder mehreren Wahlkreisen wohnen.

Für die Wahlen der Abgeordnetenkammer entsprechen die Wahlkreise den zehn Provinzen und der Region Brüssel-Hauptstadt. Es sind also elf Wahlkreise.

Der Wahlkreis für die Wahlen des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft besteht aus einem Wahlkreis, der den Kantonen Eupen und Sankt Vith entspricht.

Für die Wahlen des Wallonischen Parlaments ist die Wallonie in elf Wahlkreise aufgeteilt. Diese entsprechen also nicht den Provinzen.

Für die Wahlen des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt gibt es einen Wahlkreis: die Region Brüssel-Hauptstadt.

Für die Wahlen des Flämischen Parlaments gibt es sechs Wahlkreise: einen für jede flämische Provinz. Es werden auch sechs Mitglieder aus der Region Brüssel-Hauptstadt gewählt.

Bei den Wahlen des Europäischen Parlaments werden dagegen ausgehend von den vier Wahlkreisen (flämischer Wahlkreis, wallonischer Wahlkreis, Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt und deutschsprachiger Wahlkreis) drei Wahlkollegien gebildet: das niederländische, das französische und das deutschsprachige Wahlkollegium. Die Wähler aus demselben Kollegium können für dieselben Kandidaten abstimmen.

Wahlkollegium Wer gehört zum Wahlkollegium?
Deutschsprachiges Wahlkollegium Die Wähler aus dem deutschsprachigen Wahlkreis.
Französisches Wahlkollegium

Die Wähler aus der Wallonischen Region (mit Ausnahme der Wähler aus dem deutschsprachigen Wahlkreis).

Die Wähler aus der Region Brüssel-Hauptstadt gehören entweder zum niederländischen Wahlkollegium oder zum französischen Wahlkollegium.
Niederländisches Wahlkollegium

Die Wähler aus der Flämischen Region

Die Wähler aus der Region Brüssel-Hauptstadt gehören entweder zum niederländischen Wahlkollegium oder zum französischen Wahlkollegium.

Die stimmberechtigten Einwohner des Kantons Sint-Genesius-Rode können ihre Stimme entweder für das niederländische oder für das französische Wahlkollegium abgeben.
Die Wähler aus Voeren, die in Aubel für das Europäische Parlament wählen, gehören zum französischen Wahlkollegium.
Die Wähler aus Comines-Warneton, die in Heuvelland für das Europäische Parlament wählen, gehören zum niederländischen Wahlkollegium.

Für die Wahlen der Kammer, des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente müssen Sie, wenn Sie in einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, an der Wahl teilnehmen, sofern Sie am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind. Die Eintragung für die Wahl erfolgt automatisch. Dies bedeutet, dass Sie eine Wahlaufforderung erhalten und sich in die Wahlkabine Ihres Wahlbüros begeben und wählen müssen. Sie sind nicht verpflichtet, für eine Partei zu stimmen: Sie können den Stimmzettel unausgefüllt lassen (=Stimmenthaltung). Anschließend müssen Sie den Stimmzettel in die Urne stecken (oder, bei einer elektronischen Wahl, ihn scannen).

Ab 9 juni 2024 müssen zum ersten Mal Jugendliche ab 16 Jahren ihre Stimme für das Europäische Parlament abgeben können. Wählen ist auch Pflicht. Für weitere Informationen siehe https://wahlen.fgov.be/waehler/stimmrecht-der-16-bis-18-jaehrigen-belgier.

Junge Belgier müssen sich nicht mehr für die Wahl des Europäischen Parlaments eintragen. Sie werden von Amts wegen in die Wählerliste aufgenommen.

Europäer, die in Belgien wohnen (ab 16 Jahren), müssen sich eintragen, wenn sie ihre Stimme bei der Wahl des Europäischen Parlaments abgeben möchten. Sie stehen also nur auf der Wählerliste, wenn sie sich spätestens am 31. März 2024 eintragen. Wenn sie sich registrieren lassen, ist die Wahl für diese jungen Europäer verpflichtend. Weitere Informationen finden Sie auf https://europeanelections.belgium.be.

Belgier, die bei einer konsularischen Vertretung im Ausland eingetragen sind, müssen ihre Stimme für die Kammer abgeben. Wenn sie in einem Staat wohnen, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, müssen sie ebenfalls ihre Stimme für das Europäische Parlament abgeben. In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Belgier können ihrerseits für das Europäische Parlament entweder ihre Stimme zugunsten einer Liste in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat oder zugunsten einer belgischen Liste abgeben. Weitere Informationen für Belgier im Ausland finden Sie auf der Website des FÖD Auswärtige Angelegenheiten.

Wenn Sie am Wahltag nicht wählen gehen können, haben Sie mehrere Möglichkeiten.

Die Gemeindewahlen werden von den Regionalbehörden organisiert. Für weitere Informationen verweisen wir auf ihre Websites rund um die Wahlen:

[Deutsche Fassung noch nicht verfügbar]

Depuis 1992, les partis politiques et les élus (de même que les candidats à une élection) doivent se conformer à la Loi vie privée lorsqu’ils traitent des données à caractère personnel pour l'envoi de propagande électorale.

Toutefois, depuis le 25 mai 2018, avec le Règlement général sur la protection des données (RGPD), des exigences renforcées s'appliquent dans le cadre du traitement de données à caractère personnel. Selon la provenance des données à caractère personnel qui sont utilisées et le mode de diffusion du message électoral, des garanties légales complémentaires sont d'application.

Voir : Autorité de protection des données

Sie können bei der Gemeindeverwaltung ein Duplikat beantragen. Die Gemeinde ist am Wahltag bis zur Schließung der Wahlbüros geöffnet.

Einige flämische Gemeinden bieten ein digitales Duplikat über die eBox an.

Bitte beachten Sie, dass der Bevollmächtigte zur Ausübung einer Vollmacht seine Wahlaufforderung in Papierform benötigt. Wenn Sie also eine Vollmacht ausüben und das Duplikat über die eBox abrufen, müssen Sie es ausdrucken.

Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde, um zu erfahren, ob es möglich ist, ein Duplikat über die eBox zu erhalten.

Wahlaufforderungen müssen spätestens fünfzehn Tage vor den Wahlen von der Gemeindeverwaltung versandt werden. Sie können in der Woche der Wahl (nicht früher) bis zum Tag der Wahlen ein Duplikat bei der Gemeindeverwaltung beantragen.

Ich bin umgezogen. Auf meinem Personalausweis ist bereits mein neuer Wohnsitz angegeben. Wo muss ich wählen?

Sie müssen Ihre Stimme in dem Wahlbüro abgeben, das auf Ihrer Wahlaufforderung angegeben ist. Im Wahlbüro kennt man Ihre Nationalregisternummer. Dies reicht zur Abgabe Ihrer Stimme aus.

Ich bin umgezogen und erhalte eine Wahlaufforderung des ehemaligen Bewohners. Was muss ich tun?

Sie bringen die Wahlaufforderung zur Gemeinde. Sie können auch die Adresse auf der Wahlaufforderung durchstreichen und die Aufforderung mit dem Vermerk "wohnt nicht mehr an der angegebenen Adresse" per Post zurücksenden.

Dürfen Personen, die von Amts wegen gestrichen worden sind, keine Adresse haben oder ins Ausland umgezogen sind, wählen?

Nein, diese Personen dürfen nicht wählen und erhalten auch keine Wahlaufforderung. Achtung: Eine Person, die erst nach Erstellung der Wählerlisten ins Ausland umgezogen ist, erhält jedoch noch eine Wahlaufforderung und muss sie der Gemeinde übermitteln.

Die von Ihnen abgegebene Stimme befindet sich klein gedruckt auf dem Stimmzettel. Ferner ist auch in jedem Wahlbüro ein Handscanner vorhanden. Mit diesem Handscanner können Sie den QR-Code auf dem ausgedruckten Stimmzettel zur Überprüfung scannen, bevor Sie Ihren Stimmzettel in die Urne stecken.

In Artikel 143 des Wahlgesetzbuches ist bestimmt, dass ein Wähler, der infolge einer Behinderung nicht imstande ist, sich allein in die Wahlkabine zu begeben oder selbst seine Stimme abzugeben, sich mit Zustimmung des Vorsitzenden von jemandem begleiten oder helfen lassen darf.

Der Vorsitzende darf den Wähler bei der Wahl dieser Begleitperson nicht zwingen.
Ein Mitglied des Wahlbürovorstandes kann bestimmt werden, um Wähler mit Behinderung zu begleiten.

Eine Listenstimme ist eine Stimme für die Liste, so wie sie aufgestellt worden ist. Sie akzeptieren also die Reihenfolge der ordentlichen Kandidaten und der Ersatzkandidaten auf der Liste.

Die Listenstimmen werden unter den Kandidaten auf der Liste verteilt. Der erste Kandidat erhält somit die Stimmen, bis er genügend Stimmen hat, um gewählt zu sein. Dann werden die Stimmen des zweiten Kandidaten aufgefüllt und so weiter, bis die Listenstimmen aufgebraucht sind. Durch die Listenstimmen wird hauptsächlich der erste Kandidat auf einer Liste begünstigt.

Mit einer Vorzugsstimme geben Sie einem oder mehreren ordentlichen Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten Ihre Stimme.

Eine Vorzugsstimme begünstigt den Kandidaten, für den Sie stimmen.

Die Gemeinde legt Richtuhrzeiten auf den Wahlaufforderungen fest, um (zu lange) Wartezeiten zu vermeiden. Sie sind nicht verpflichtet, zu diesen Uhrzeiten wählen zu gehen, aber es wird sehr empfohlen.

Bei elektronischer Stimmabgabe öffnen die Wahlbüros um 8 Uhr und schließen um 15 Uhr.
Bei Stimmabgabe auf Papier öffnen die Wahlbüros um 8 Uhr und schließen um 13 Uhr.

Nein, Sie können nur für die Kandidaten stimmen, die in Ihrem Wahlkreis vorgeschlagen werden. Das bedeutet, dass jemand aus dem Wahlkreis Lüttich nicht für jemanden stimmen kann, der im Wahlkreis Hennegau vorgeschlagen wird.

Ein ordentlicher Kandidat ist ein Kandidat, der direkt gewählt werden kann. Ein Ersatzkandidat wird nicht direkt gewählt, kann aber einen ordentlichen Kandidaten, der sein Mandat nicht wahrnimmt, ersetzen. Die ordentlichen Kandidaten und die Ersatzkandidaten stehen in separaten Teilen auf den Stimmzetteln.

Ja, das müssen Sie! In Belgien ist die Stimmabgabe obligatorisch und geheim (Artikel 62 Absatz 3 der Verfassung).

Bei der Stimmabgabe auf Papier ist es nicht erlaubt, die Stimmzettel direkt in die Wahlurne zu stecken. Sie müssen die Wahlkabine betreten, da niemand wissen darf, wie Sie gewählt haben. Weigert sich ein Wähler, die Wahlkabine zu betreten, wird er als abwesender Wähler vermerkt.

Bei der elektronischen Stimmabgabe muss der Wähler seine Chipkarte in den Wahlcomputer einführen, seine Stimme abgeben oder weiß wählen und den Stimmzettel aus dem Computer nehmen. Verlässt ein Wähler die Wahlkabine ohne Stimmzettel, können alle Umstehenden sehen, dass er keine Stimme abgegeben hat, und wird er auch als abwesender Wähler vermerkt.

Um während der Wahlen Beisitzer zu sein, können Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung als Beisitzer anmelden lassen. Wir danken Ihnen im Voraus für Ihr Interesse an den Wahlen.

Gegen eine Einberufung als Vorsitzender/Beisitzer ist keine Beschwerde möglich.
Bei Verhinderung müssen Sie dem Vorsitzenden des Kantons die Gründe für Ihre Abwesenheit binnen 48 Stunden mitteilen.
Der Vorsitzende des Kantons entscheidet unabhängig, ob er die Gründe, weshalb nicht getagt wird, annimmt oder nicht.

Auch wenn Sie bereits mehrmals getagt haben, können Sie trotzdem erneut als Mitglied eines Wahlvorstandes einberufen werden. Sie dürfen diese Einberufung also nicht ignorieren, aber Sie können immer diese Argumente beim Hauptwahlvorstand des Kantons vorbringen, um von der Ihnen anvertrauten Aufgabe befreit zu werden.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons entscheidet diesbezüglich in letzter Instanz. Er kann also entscheiden, Sie einzuberufen, obwohl Sie bereits mehrmals getagt haben, wenn er der Ansicht ist, dass diese Einberufung zur Erreichung der durch Gesetz verlangten Anzahl Mitglieder in den Wahlvorständen erforderlich ist.

Auch wenn Sie bereits mehrmals getagt haben, können Sie trotzdem erneut als Mitglied eines Wahlvorstandes einberufen werden. Sie dürfen diese Einberufung also nicht ignorieren, aber Sie können immer diese Argumente beim Hauptwahlvorstand des Kantons vorbringen, um von der Ihnen anvertrauten Aufgabe befreit zu werden.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons entscheidet diesbezüglich in letzter Instanz. Er kann also entscheiden, Sie einzuberufen, obwohl Sie bereits mehrmals getagt haben, wenn er der Ansicht ist, dass diese Einberufung zur Erreichung der durch Gesetz verlangten Anzahl Mitglieder in den Wahlvorständen erforderlich ist.

Der Wahlvorstand des Kantons entscheidet unabhängig, ob er die Gründe, weshalb nicht getagt wird, annimmt oder nicht. Wir können also darüber nicht befinden.

Aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften werden Stimmenthaltungen - durch die weder für eine Liste noch für einen Kandidaten gewählt wird - und ungültige Stimmen - für (Kandidaten von) verschiedene(n) Listen - wohl ausgezählt, aber sie werden bei der Verteilung der Sitze unter die Parteien nicht berücksichtigt. Sie werden also völlig ignoriert und keine Partei darf sie verwenden. Bei der Sitzverteilung werden nur Stimmzettel berücksichtigt, auf denen eine gültige Stimme für die verschiedenen Listen abgegeben worden ist.