Können Polizeibeamte und Militärpersonen bei den Regional-, Föderal- und Europawahlen kandidieren?

Nein, gemäß Artikel 127 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes müssen Polizeibeamte es unter allen Umständen vermeiden, ihre politischen Anschauungen öffentlich kundzutun und in der Öffentlichkeit politisch aktiv zu werden. Sie dürfen für kein politisches Mandat kandidieren.
 
Militärpersonen können gemäß Artikel 172 § 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte bei diesen Parlamentswahlen nicht kandidieren.