Vernichtung von Wahlunterlagen
Bestimmte Wahlunterlagen müssen aufbewahrt werden, bis die Wahlen für gültig erklärt worden sind.
Benutzte Stimmzettel, zurückgegebene Stimmzettel und aus den Druckern ausgegebene Stimmzettel, die bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz oder des Friedensgerichts hinterlegt werden müssen, und unbenutzte Stimmzettel, die dem Provinzgouverneur zugesandt werden, müssen aufbewahrt werden, bis die Wahlen für gültig erklärt worden sind. Nach der Gültigkeitserklärung dürfen sie vernichtet werden.
Andere Unterlagen, die dem Friedensrichter/dem Gericht Erster Instanz gemäß Artikel 179 des WGB übermittelt wurden und/oder noch bei der Gemeinde aufbewahrt werden, können sechs Monate nach der Erklärung der Gültigkeit der Wahlen vernichtet werden.
Es steht Ihnen frei zu entscheiden, wie diese Vernichtung erfolgt. Ein Vernichtungsprotokoll muss erstellt werden.
Die Vernichtungskosten können gemäß Artikel 130 des WGB dem Provinzgouverneur übertragen werden.