Ich brauche Hilfe bei der Wahl. Kann ich mir von jemandem helfen lassen?
In Artikel 143 des Wahlgesetzbuches ist bestimmt, dass ein Wähler, der infolge einer Behinderung nicht imstande ist, sich allein in die Wahlkabine zu begeben oder selbst seine Stimme abzugeben, sich mit Zustimmung des Vorsitzenden von jemandem begleiten oder helfen lassen darf.
Der Vorsitzende darf den Wähler bei der Wahl dieser Begleitperson nicht zwingen.
Ein Mitglied des Wahlbürovorstandes kann bestimmt werden, um Wähler mit Behinderung zu begleiten.