FAQ

Akteure

Die Nummerierung der Wahlbüros erfolgt pro Gemeinde des Kantons. Zuerst werden die Wahlbüros des Hauptortes des Kantons nummeriert, dann folgen die Wahlbüros der anderen Gemeinden in alphabetischer Reihenfolge, wobei mit der Nummer begonnen wird, die der Nummer folgt, die dem letzten Wahlbüro des Hauptortes des Kantons zugeteilt worden ist.
Praktisches Beispiel:
Wenn es in der Gemeinde des Hauptortes des Kantons 16 Wahlbüros gibt, muss die Nummerierung in der darauf folgenden Gemeinde mit 17 beginnen. Wenn es in dieser Gemeinde 5 Wahlbüros gibt, beginnt die Nummerierung in der darauf folgenden Gemeinde mit 22 usw.
Ein Zählbürovorstand kann nur die Stimmen der Wahlbüros aus ein und derselben Gemeinde des Kantons verarbeiten (mit dem Ziel, die Ergebnisse pro Gemeinde des Kantons veröffentlichen zu können).
Die Nummerierung der Zählbüros muss mit den Zählbüros beginnen, die die Stimmen der Wahlbüros des Hauptortes des Kantons verarbeiten, dann wird die Nummerierung mit den Zählbüros fortgeführt, die die Stimmen der Wahlbüros der anderen Gemeinden des Kantons verarbeiten, und zwar in der alphabetischen Reihenfolge dieser Gemeinden im Kanton. Siehe nachstehendes Beispiel.

Kanton (Hauptort) Gemeinden im Kanton Nummerierung der Wahl- und Zählbüros
Gemeinde C

Gemeinde C

Gemeinde A

Gemeinde B

1 bis 16

17 bis 21

ab 22

 

 

 

 

 

 

[Deutsche Fassung noch nicht verfügbar] 

Les élections du 26 mai 2019 ont, depuis lors, été définitivement validées (parlement de la Région de Bruxelles-Capitale - 11 juin 2019;  Parlement wallon - 11 juin 2019;   Parlement de la Communauté germanophone - 17 juin 2019;   Parlement flamand - 18 juin 2019;   Chambre des Représentants - 20 juin 2019;  Parlement européen - 27 juin 2019) – AR du 12 août 2019.

En conséquent, peuvent être détruits les bulletins de vote utilisés, les bulletins de vote non-utilisés ainsi que les bulletins de vote repris et le papier électoral retiré des imprimantes, qui ont été déposés au greffe du tribunal de première instance ou envoyés de la justice de paix ou au gouverneur de province.

Les autres documents qui ont été confiés, conformément à l’art. 179 du CE, aux juges de paix/tribunal de première instance et/ ou qui se trouvent encore à la commune, peuvent également être détruits, 6 mois après la validation de l'élection.

Cette destruction doit faire l’objet d’un procès-verbal.

Vous êtes libre de déterminer de quelle manière cette destruction sera effectuée.

Conformément à l’article 130 du CE, les coûts de destruction peuvent être transférés au gouverneur de province.

[Deutsche Fassung noch nicht verfügbar] Si vous ne trouvez aucun secrétaire à désigner, vous pouvez désigner l’un des assesseurs suppléants.

Nur der Vorsitzende und der (beigeordnete) Sekretär, die in einem Wahlbüro tagen, das nicht in ihrer Gemeinde liegt, können in dem Wahlbüro, in dem sie tagen, wählen.
Sie müssen auf der Liste der hinzugefügten Wähler hinzugefügt werden.

Mitarbeiter einer Gemeinde, die am Wahltag in der Gemeinde, in der sie beschäftigt sind, Beistand leisten und folglich nicht selbst in ihrer Gemeinde wählen können, können nicht auf der Wählerliste dieser Gemeinde hinzugefügt werden. Sie müssen eine Vollmacht erteilen.

Im Hinblick auf die Totalisierung und Übermittlung der Wahlergebnisse über die MARTINE-Plattform wird der FÖD Inneres für die Hauptwahlvorstände der Kantone PCs und Drucker vorsehen.
Damit von diesen PCs aus eine gesicherte Verbindung zum Wahlnetzwerk hergestellt werden kann, müssen die Hauptwahlvorstände eine spezifische Internetverbindung benutzen. Über diese Internetverbindung kann nur auf die MARTINE-Plattform zugegriffen werden.
Aus Sicherheitsgründen ist es Pflicht, diese PCs und spezifische Internetverbindung zu benutzen. Der Zugriff auf das entsprechende Modul der MARTINE-Plattform ist ausschließlich von diesen PCs aus möglich.
Die verschiedenen Hauptwahlvorstände der Kantone werden zwecks Lieferung dieses bereits konfigurierten Materials kontaktiert. In der Woche vor den Wahlen wird es möglich sein, die Verbindung zu testen. Konkrete Anweisungen werden folgen.

Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die vorläufige Verwaltung (Gesetz vom 17. März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus) im September 2014 muss der Friedensrichter ausdrücklich befinden, für welche Handlungen die geschützte Person für handlungsunfähig erklärt wird. Für alle Handlungen, über die der Friedensrichter nicht befunden hat, bleibt die geschützte Person "handlungsfähig". Mit anderen Worten hat die alleinige Tatsache, unter eine Schutzregelung gestellt zu werden, nicht automatisch die Handlungsunfähigkeit in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte (und den Verlust des Stimmrechts) zur Folge.

Der Richter muss somit separat über die Unfähigkeit, politische Rechte auszuüben, befinden und muss dies in seinem Urteil vermerken. Anschließend erhält die Gemeinde eine diesbezügliche Mitteilung. In diesem Fall wird keine Wahlaufforderung versendet.

Folglich werden nicht alle Personen, die in der Vergangenheit unter die Regelung der vorläufigen Verwaltung gestellt worden sind, für unfähig erklärt, ihr Wahlrecht auszuüben.

Der Vorstand eines Wahlbüros, in dem mit Bleistift und Papier gewählt wird, setzt sich immer aus einem Vorsitzenden, einem Sekretär und vier Beisitzern zusammen.

Der Vorstand eines Wahlbüros, in dem elektronisch gewählt wird, kann mehr Mitglieder umfassen. Wenn in einem Wahlbüro, in dem elektronisch gewählt wird, mehr als 800 Wähler eingetragen sind, kann ein zusätzlicher Beisitzer und/oder beigeordneter Sekretär benannt werden. Die Benennung dieser beiden zusätzlichen Mitglieder ist optional.

Folglich sind folgende Zusammensetzungen möglich für den Vorstand eines Wahlbüros, in dem elektronisch gewählt wird und mehr als 800 Wähler eingetragen sind:

  • 1 Vorsitzender + 1 Sekretär + 4 Beisitzer,
  • 1 Vorsitzender + 1 Sekretär + 5 Beisitzer,
  • 1 Vorsitzender + 1 Sekretär + 5 Beisitzer + 1 beigeordneter Sekretär,
  • 1 Vorsitzender + 1 Sekretär + 4 Beisitzer + 1 beigeordneter Sekretär.

Der Sekretär des Hauptwahlvorstandes des Kantons für die Kammer (A) und für die Regionalparlamente (B) ist ein Belgier, der im Wahlkreis wohnt.
Der Sekretär des Hauptwahlvorstandes des Kantons C ist ein Belgier, der im Wahlkanton wohnt.

Wenn es nur einen Hauptwahlvorstand des Kantons gibt, ist der Sekretär ein Belgier, der im Wahlkanton wohnt.
Die Beisitzer sind Belgier, die im Kanton wohnen.

Solange der betreffenden Person das Wahlrecht nicht von einem Richter aberkannt worden ist, ist dies kein Problem.

Aufgrund von Artikel 95 § 11 des Wahlgesetzbuches dürfen Kandidaten keinem Wahlvorstand angehören. Solange Gemeinderatsmitglieder nicht für eine der gleichzeitigen Wahlen kandidieren, ist dies kein Problem.

Für die Wahlbürovorstände:

  • Der Sekretär muss Belgier sein und im (Provinzial-)Wahlkreis des Wahlbürovorstandes wohnen.
  • Die Beisitzer müssen belgische Wähler im Wahlbüro sein.

Für die Zählbürovorstände:

  • Die Beisitzer müssen belgische Wähler sein und im Kanton wohnen.
  • Kammer + Regionen: Der Sekretär muss Belgier sein und im (Provinzial-)Wahlkreis wohnen.
  • Europäisches Parlament: Der Sekretär muss Belgier sein und im Kanton wohnen.

In der Theorie können die drei Hauptwahlvorstände eines Kantons aus denselben Mitgliedern bestehen. In der Praxis ist dies jedoch schwer ausführbar. Die Benennung eines einzigen Vorsitzenden für die drei Vorstände kann in Erwägung gezogen werden; dies ist erlaubt.