FAQ

Kandidaten

Vor Beginn der Verrichtungen kann der Zeuge durch einen Ersatzzeugen ersetzt werden und umgekehrt, danach ist eine Ablösung jedoch nicht mehr möglich.
Zeugen sollen das Büro auch nicht für längere Zeit verlassen, da sie dann nicht bezeugen können, dass alles gut (oder weniger gut) verlaufen ist. 
 

Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Website auf der Seite zum Thema Zeugen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website auf der Seite zum Thema Zeugen.
Dort finden Sie auch Muster, die Kandidaten zur Benennung von Zeugen verwenden können.

Nein, eine Liste wird entweder von Parlamentsmitgliedern oder von Wählern unterstützt. Eine Kombination der Unterstützungsunterschriften ist nicht möglich.

Nein, diese Bedingung muss nicht von den ausscheidenden Mitgliedern bei der Wahl der Abgeordnetenkammer erfüllt werden. Bei einer Liste für die Wahl der Abgeordnetenkammer reichen drei ausscheidende Mitglieder aus, um alle Listen einer bestimmten Partei in allen Wahlkreisen zu unterstützen.

Wird die Liste von Wählern unterstützt, ist es wichtig, dass nur Wähler aus demselben Wahlkreis wie demjenigen, in dem die Kandidatenliste eingereicht wird, die Liste unterstützen können.

Nein, eine allgemein anwendbare Regel ist, dass niemand (als ordentlicher Kandidat oder als Ersatzkandidat) für mehrere Wahlen kandidieren darf, die am selben Tag stattfinden.
=> Eine Person kann entweder für das Europäische Parlament oder für die Abgeordnetenkammer oder für eines der Regional- oder Gemeinschaftsparlamente kandidieren.
=> Kandidaten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft bilden eine Ausnahme von dieser Regel und dürfen nicht gleichzeitig bei der Wahl der Abgeordnetenkammer, wohl aber bei der Wahl eines anderen Regional- oder Gemeinschaftsparlaments oder des Europäischen Parlaments kandidieren (G. vom 6. Juli 1990).
 

Das Listenkürzel darf aus höchstens 18 Schriftzeichen bestehen. Die Schriftzeichen, die verwendet werden dürfen, sind durch einen Königlichen Erlass festgelegt worden; es handelt sich um folgende Schriftzeichen:

!#%&'()*+-./:;,=<>?@§_[]{}|\0123456789|´`¨^~ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZabcdefghijklmnopqrstuvwxyz$£€µâäàáÂÄÀÁ²³íïîÍÏÎôöóÔÓÖçÇêëèéÊËÈÉûúüÛÚÜù
 

Nein, das ist nicht erforderlich. Auf unserer Website finden Sie weitere Informationen zur Einreichung einer Kandidatur.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Modalitäten für die Einreichung von Kandidatenlisten für die verschiedenen Wahlen.

[Deutsche Fassung noch nicht verfügbar]

Depuis 1992, les partis politiques et les élus (de même que les candidats à une élection) doivent se conformer à la Loi vie privée lorsqu’ils traitent des données à caractère personnel pour l'envoi de propagande électorale.

Toutefois, depuis le 25 mai 2018, avec le Règlement général sur la protection des données (RGPD), des exigences renforcées s'appliquent dans le cadre du traitement de données à caractère personnel. Selon la provenance des données à caractère personnel qui sont utilisées et le mode de diffusion du message électoral, des garanties légales complémentaires sont d'application.

Voir : Autorité de protection des données

Nein, gemäß Artikel 127 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes müssen Polizeibeamte es unter allen Umständen vermeiden, ihre politischen Anschauungen öffentlich kundzutun und in der Öffentlichkeit politisch aktiv zu werden. Sie dürfen für kein politisches Mandat kandidieren.
 
Militärpersonen können gemäß Artikel 172 § 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte bei diesen Parlamentswahlen nicht kandidieren.