Was tun, wenn ein minderjähriger Wähler nicht in der Lage ist, zu wählen?

Was tun, wenn ein minderjähriger Wähler nicht in der Lage ist, zu wählen?

Sechzehn- und Siebzehnjährige werden am 9. Juni 2024 für die Europawahlen ihre Stimme abgeben müssen.  Diese Jugendlichen werden daher alle eine Aufforderung zur Teilnahme an diesen Wahlen erhalten.

Bestimmte Jugendliche mit Behinderung werden aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht in der Lage sein, ihre politischen Rechte auszuüben. Für diese Zielgruppe ist das System der Betreuung mit eventueller Handlungsunfähigkeit hinsichtlich der Ausübung der politischen Rechte jedoch noch nicht anwendbar.

Um dieser Situation abzuhelfen, ist im Zivilgesetzbuch (Artikel 487bis) Folgendes bestimmt: "In Bezug auf einen Minderjährigen, der älter als sechzehn Jahre ist und nicht die Befugnis hat, seine Rechte und Pflichten selber und selbstständig auszuüben, kann der Friedensrichter des Wohnsitzes des Minderjährigen entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Minderjährigen, eines jeglichen Interessehabenden sowie des Prokurators des Königs durch einen mit Gründen versehenen Beschluss das Stimmrecht dieses Minderjährigen gemäß dem Gesetz vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments bis zu seiner Volljährigkeit aussetzen; er berücksichtigt dabei die persönlichen Umstände und den Gesundheitszustand des Minderjährigen."

Eltern (oder Vormunde) von Jugendlichen mit schwerer geistiger Behinderung können diese Bestimmung geltend machen.

Gemäß dem Wahlgesetzbuch können die Gründe, aus denen eine Person nicht wählen kann, immer an den Friedensrichter übermittelt werden (weitere Informationen hierzu finden Sie hier). Eine Bescheinigung, die zum Beispiel vom Hausarzt oder vom Begleitdienst ausgestellt wird und aus der hervorgeht, dass der betreffende Jugendliche nicht in der Lage ist, an der Wahl teilzunehmen, kann dem Friedensrichter ausgehändigt werden. Schließlich obliegt es dem Friedensrichter, hierüber zu entscheiden.