Geschützte Personen - Stimmrecht

Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die vorläufige Verwaltung (Gesetz vom 17. März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus) im September 2014 muss der Friedensrichter ausdrücklich befinden, für welche Handlungen die geschützte Person für handlungsunfähig erklärt wird. Für alle Handlungen, über die der Friedensrichter nicht befunden hat, bleibt die geschützte Person "handlungsfähig". Mit anderen Worten hat die alleinige Tatsache, unter eine Schutzregelung gestellt zu werden, nicht automatisch die Handlungsunfähigkeit in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte (und den Verlust des Stimmrechts) zur Folge.

Der Richter muss somit separat über die Unfähigkeit, politische Rechte auszuüben, befinden und muss dies in seinem Urteil vermerken. Anschließend erhält die Gemeinde eine diesbezügliche Mitteilung. In diesem Fall wird keine Wahlaufforderung versendet.

Folglich werden nicht alle Personen, die in der Vergangenheit unter die Regelung der vorläufigen Verwaltung gestellt worden sind, für unfähig erklärt, ihr Wahlrecht auszuüben.