Wähler

Die Stimmabgabe ist obligatorisch und geheim (*)

Ein Wähler ist:

A. Für die Wahlen der Gemeinschafts- und Regionalparlamente

- Ein Belgier, der:

  • Am Tag des Abschlusses der Wählerliste Belgier ist
  • Am Tag des Abschlusses der Wählerliste in den Bevölkerungsregistern einer Gemeinde der betreffenden Region/Gemeinschaft eingetragen ist
  • Am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • Am Wahltag nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist

B. Für die Wahl der Abgeordnetenkammer

- Entweder ein Belgier, der:

  • Am Tag des Abschlusses der Wählerliste Belgier ist
  • Am Tag des Abschlusses der Wählerliste in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen ist
  • Am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • Am Wahltag nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist

- Oder ein Belgier, der im Ausland wohnt und:

  • Am Tag des Abschlusses der Wählerliste Belgier ist
  • Am Tag des Abschlusses der Wählerliste in den Bevölkerungsregistern einer berufskonsularischen Vertretung eingetragen ist
  • Am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • Am Wahltag nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist

Für weitere Informationen siehe Stimmrecht der im Ausland ansässigen Belgier

C. Für die Wahl des Europäischen Parlaments

- Entweder ein Belgier, der in Belgien wohnt und:

  • Am Tag des Abschlusses der Wählerliste Belgier ist
  • Am Tag des Abschlusses der Wählerliste in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen ist
  • Am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • Am Wahltag nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist

- Oder ein Belgier, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt und:

  • Am Tag des Abschlusses der Wählerliste Belgier ist
  • Am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat
    • Am Tag des Abschlusses der Wählerliste in den Bevölkerungsregistern einer belgischen berufskonsularischen Vertretung bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen ist
    • Entschieden hat, sich bei seiner belgischen berufskonsularischen Vertretung eintragen zu lassen, um bei dieser Wahl seine Stimme zugunsten von belgischen Listen abzugeben
  • Am Wahltag nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist

Für weitere Informationen siehe Stimmrecht der im Ausland ansässigen Belgier

- Oder ein Belgier, der einem Staat wohnt, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, und:

  • Am Tag des Abschlusses der Wählerliste Belgier ist
  • Am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • Am Tag des Abschlusses der Wählerliste in den Bevölkerungsregistern einer belgischen berufskonsularischen Vertretung bei einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, eingetragen ist
  • Am Wahltag nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist

Für weitere Informationen siehe Stimmrecht der im Ausland ansässigen Belgier

- Oder ein europäischer Bürger, der in Belgien wohnt und:

  • Am Tag des Abschlusses der Wählerliste in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen ist
  • Am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • Am Wahltag nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist

Für weitere Informationen siehe Stimmrecht der EU-Bürger

 

(*) Der Verfassungsgerichtshof hat durch seinen Entscheid Nr. 116/2023 vom 20. Juli 2023 das Gesetz vom 1. Juni 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments zur Eröffnung der Möglichkeit für Bürger, ihre Stimme ab dem Alter von sechzehn Jahren abzugeben, für nichtig erklärt, sofern es das Stimmrecht für 16- und 17-Jährige an die Voraussetzung knüpft, dass ein Antrag auf Eintragung in die Wählerliste gestellt wird. Wir untersuchen, wie das Stimmrecht der 16- und 17-Jährigen für das Europäische Parlament in Anbetracht dieses Entscheids gestaltet werden kann.