Wo kann ich eine Beschwerde gegen meine Einberufung als Vorsitzender/Beisitzer einreichen?
Gegen eine Einberufung als Vorsitzender/Beisitzer ist keine Beschwerde möglich.
Bei Verhinderung müssen Sie dem Vorsitzenden des Kantons die Gründe für Ihre Abwesenheit binnen 48 Stunden mitteilen.
Der Vorsitzende des Kantons entscheidet unabhängig, ob er die Gründe, weshalb nicht getagt wird, annimmt oder nicht.
Auch wenn Sie bereits mehrmals getagt haben, können Sie trotzdem erneut als Mitglied eines Wahlvorstandes einberufen werden. Sie dürfen diese Einberufung also nicht ignorieren, aber Sie können immer diese Argumente beim Hauptwahlvorstand des Kantons vorbringen, um von der Ihnen anvertrauten Aufgabe befreit zu werden.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons entscheidet diesbezüglich in letzter Instanz. Er kann also entscheiden, Sie einzuberufen, obwohl Sie bereits mehrmals getagt haben, wenn er der Ansicht ist, dass diese Einberufung zur Erreichung der durch Gesetz verlangten Anzahl Mitglieder in den Wahlvorständen erforderlich ist.