Wahl mittels Vollmacht

 

Wähler können ihre Stimme abgeben, indem sie einem anderen Wähler eine entsprechende Vollmacht erteilen (Artikel147bis des Wahlgesetzbuches). Auf diese Weise kann der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers wählen.

Der Bevollmächtigte muss zunächst seine Stimme in seinem eigenen Büro abgeben. Anschließend wählt er im Büro des Vollmachtgebers.

Um im Wahlbüro des Vollmachtgebers an dessen Stelle zu wählen, muss der Bevollmächtigte am Wahltag über Folgendes verfügen: das ausgefüllte und unterzeichnete Vollmachtsformular sowie sein Identitätsdokument und seine eigene Wahlaufforderung mit dem Beweis, dass er gewählt hat (=Stempel, der in seinem eigenen Wahlbüro angebracht worden ist).

Eine Vollmacht kann einem anderen Wähler erteilt werden. Unter einem "anderen Wähler" versteht man einen Wähler, der für dieselben Kandidaten wie der Wähler, der die Vollmacht erteilt, seine Stimme abgeben kann. Es handelt sich also um einen Wähler desselben Wahlkreises. EU-Bürger können nicht für Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer oder des Wallonischen Parlaments stimmen. Folglich kann ein EU-Bürger keine Vollmacht für einen Belgier ausüben. Jedoch können Belgier eine Vollmacht für EU-Bürger ausüben, da sie auch an der Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen.

Eine Vollmacht kann egal welchem Wähler erteilt werden. Jeder Wähler darf nur über eine Vollmacht verfügen.

Gründe

Eine Vollmacht kann egal welchem Wähler erteilt werden. Jeder Wähler darf nur über eine Vollmacht verfügen. Die Vollmacht kann in den weiter unten erwähnten Fällen 1, 2, 4, 5 und 6 bis zum Wahltag und in den weiter unten erwähnten Fällen 3 und 7 bis zum Vortag der Wahl erteilt werden.

Folgende Personen können einen anderen Wähler bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen:

  1. Wähler, die wegen Krankheit oder Beeinträchtigung nicht fähig sind, sich ins Wahlbüro zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden können,
  2. Wähler, die aus beruflichen Gründen:
    • im Ausland bleiben müssen, ebenso wie Wähler, die ihrer Familie oder ihrem Gefolge angehören und mit ihnen zusammenwohnen,
    • unmöglich im Wahlbüro vorstellig werden können, obwohl sie sich am Wahltag im Königreich aufhalten,
  3. Wähler, die eine Tätigkeit als Selbständige ausüben,
  4. Wähler, denen am Wahltag aufgrund einer gerichtlichen Maßnahme die Freiheit entzogen ist,
  5. Wähler, denen es aufgrund einer Aktivität im Zusammenhang mit ihren Überzeugungen unmöglich ist, sich am Wahltag ins Wahlbüro zu begeben,
  6. Studenten, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro begeben können,
  7. Wähler, die sich (aus einem nicht beruflichen Grund) vorübergehend im Ausland aufhalten und daher nicht in der Lage sind, sich am Wahltag ins Wahlbüro zu begeben.

Formular

Derzeit ist das zu verwendende Formular noch nicht verfügbar. Der FÖD Inneres wird ein Muster der zu verwendenden Vollmacht gemäß den Gesetzesbestimmungen, denen dieses Formular entsprechen muss, im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen.

Sobald ein Musterformular verfügbar ist, wird es über unsere Website erhältlich sein oder kostenlos von der Gemeindeverwaltung ausgestellt werden können.

Die Gründe für die Vollmachtserteilung müssen auf dem Formular selbst bestätigt werden:

  1. Der Arzt bestätigt auf dem Vollmachtsformular, dass der Wähler wegen Krankheit oder Beeinträchtigung nicht fähig ist, sich ins Wahlbüro zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden kann.
  2. Der Arbeitgeber bestätigt auf dem Formular, dass der Wähler aus beruflichen Gründen unmöglich im Wahlbüro vorstellig werden kann. Muss der Wähler im Ausland bleiben, bestätigt der Arbeitgeber dies auch für die Mitglieder seiner Familie oder seines Gefolges, die mit ihm zusammenwohnen.
  3. Der Bürgermeister oder der ermächtigte Beamte bestätigt auf dem Vollmachtsformular auf der Grundlage der Unternehmensnummer und der ehrenwörtlichen Erklärung des Wählers, der eine Tätigkeit als Selbstständiger ausübt, dass dieser aufgrund dieser Tätigkeit unmöglich im Wahlbüro vorstellig werden kann.
  4. Der Leiter der Strafanstalt bestätigt auf dem Vollmachtsformular, dass dem Wähler am Wahltag aufgrund einer gerichtlichen Maßnahme die Freiheit entzogen ist.
  5. Die mit den religiösen oder weltanschaulichen Aktivitäten beauftragte Organisation bestätigt auf dem Formular, dass es dem Wähler aufgrund der Teilnahme an einer Aktivität infolge seiner Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, unmöglich ist, sich ins Wahlbüro zu begeben.
  6. Die Leitung der Unterrichtsanstalt bestätigt auf dem Vollmachtsformular, dass die Studenten sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro begeben können.
  7. Der Bürgermeister oder der ermächtigte Beamte bestätigt, dass der Wähler sich (aus einem nicht beruflichen Grund) vorübergehend im Ausland aufhält und daher am Wahltag nicht in der Lage ist, sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vom Bürgermeister festgestellt wurde auf Vorlage der erforderlichen Belege oder, wenn der Wähler nicht in der Lage ist, solche Belege vorzulegen, auf der Grundlage einer ehrenwörtlichen Erklärung.

Das Vollmachtsformular muss sowohl vom Vollmachtgeber als auch vom Bevollmächtigten unterzeichnet werden und der Grund, der die Wahl mittels Vollmacht ermöglicht, wird ebenfalls auf demselben Formular bestätigt.