Fahrkostenentschädigung

Wer?

Mitglieder der Wahlvorstände haben Anrecht auf eine Fahrkostenentschädigung, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind.

Darüber hinaus hat der Vorsitzende Anrecht auf eine Fahrkostenentschädigung, wenn er die ihm durch Gesetzesbestimmungen auferlegten Fahrten zur vorgeschriebenen Übermittlung von Unterlagen mit eigenen Mitteln bestreitet.

Wie?

Diese Fahrkostenentschädigung kann nur online beantragt werden: https://digital.belgium.be/iaf/hil/iaf-hil-app-ibz-expenses-bureau

Dafür verwenden Sie einen Laptop oder PC. Loggen Sie sich mit der eID oder Itsme ein. Benötigen Sie Hilfe? Besuchen Sie die Website https://sma-help.bosa.belgium.be/de 

Sie dürfen Ihre Unkosten bis spätestens drei Monate nach den Wahlen (bis 9. September 2024) angeben.