Vor Beginn der Verrichtungen kann der Zeuge durch einen Ersatzzeugen ersetzt werden und umgekehrt, danach ist eine Ablösung jedoch nicht mehr möglich.
Zeugen sollen das Büro auch nicht für längere Zeit verlassen, da sie dann nicht bezeugen können, dass alles gut (oder weniger gut) verlaufen ist.
FAQ
Akteure
Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Website auf der Seite zum Thema Zeugen.
Sie müssen in dem Wahlbüro wählen, das auf Ihrer Wahlaufforderung angegeben ist. Die Wahlbüros sind ab 8 Uhr geöffnet und schließen um 14 Uhr bei traditioneller Stimmabgabe beziehungsweise um 16 Uhr bei elektronischer Stimmabgabe.
Vorsitzende, Sekretäre und Beisitzer muss Belgier sein und im (Provinzial-)Wahlkreis des Wahlbürovorstandes wohnen.
Die informationen finden Sie auf unserer Website:
Stimmrecht der in Belgien ansässigen europäischen Bürger für das Europäische Parlament
In der Theorie können die drei Hauptwahlvorstände eines Kantons aus denselben Mitgliedern bestehen. In der Praxis ist dies jedoch schwer ausführbar. Die Benennung eines einzigen Sekretär für die drei Vorstände kann in Erwägung gezogen werden; dies ist erlaubt.
Bestimmte Wahlunterlagen müssen aufbewahrt werden, bis die Wahlen für gültig erklärt worden sind.
Benutzte Stimmzettel, zurückgegebene Stimmzettel und aus den Druckern ausgegebene Stimmzettel, die bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz oder des Friedensgerichts hinterlegt werden müssen, und unbenutzte Stimmzettel, die dem Provinzgouverneur zugesandt werden, müssen aufbewahrt werden, bis die Wahlen für gültig erklärt worden sind. Nach der Gültigkeitserklärung dürfen sie vernichtet werden.
Andere Unterlagen, die dem Friedensrichter/dem Gericht Erster Instanz gemäß Artikel 179 des WGB übermittelt wurden und/oder noch bei der Gemeinde aufbewahrt werden, können sechs Monate nach der Erklärung der Gültigkeit der Wahlen vernichtet werden.
Es steht Ihnen frei zu entscheiden, wie diese Vernichtung erfolgt. Ein Vernichtungsprotokoll muss erstellt werden.
Die Vernichtungskosten können gemäß Artikel 130 des WGB dem Provinzgouverneur übertragen werden.
Die Nummerierung der Wahlbüros erfolgt pro Gemeinde des Kantons. Zuerst werden die Wahlbüros des Hauptortes des Kantons nummeriert, dann folgen die Wahlbüros der anderen Gemeinden in alphabetischer Reihenfolge, wobei mit der Nummer begonnen wird, die der Nummer folgt, die dem letzten Wahlbüro des Hauptortes des Kantons zugeteilt worden ist.
Praktisches Beispiel:
Wenn es in der Gemeinde des Hauptortes des Kantons 16 Wahlbüros gibt, muss die Nummerierung in der darauf folgenden Gemeinde mit 17 beginnen. Wenn es in dieser Gemeinde 5 Wahlbüros gibt, beginnt die Nummerierung in der darauf folgenden Gemeinde mit 22 usw.
Ein Zählbürovorstand kann nur die Stimmen der Wahlbüros aus ein und derselben Gemeinde des Kantons verarbeiten (mit dem Ziel, die Ergebnisse pro Gemeinde des Kantons veröffentlichen zu können).
Die Nummerierung der Zählbüros muss mit den Zählbüros beginnen, die die Stimmen der Wahlbüros des Hauptortes des Kantons verarbeiten, dann wird die Nummerierung mit den Zählbüros fortgeführt, die die Stimmen der Wahlbüros der anderen Gemeinden des Kantons verarbeiten, und zwar in der alphabetischen Reihenfolge dieser Gemeinden im Kanton. Siehe nachstehendes Beispiel.
Kanton (Hauptort) | Gemeinden im Kanton | Nummerierung der Wahl- und Zählbüros |
---|---|---|
Gemeinde C |
Gemeinde C Gemeinde A Gemeinde B |
1 bis 16 17 bis 21 ab 22 |
[Deutsche Fassung noch nicht verfügbar] Si vous ne trouvez aucun secrétaire à désigner, vous pouvez désigner l’un des assesseurs suppléants.
Personalmitglieder, die in einem Wahlbüro tagen, das nicht in ihrer Gemeinde liegt, können in dem Wahlbüro, in dem sie tagen, wählen, sofern die Gemeinde, in der sie wohnen und beschäftigt sind, sich in demselben Wahlkreis befindet.
Sie müssen in die Liste der hinzugefügten Wähler des Wahlbüros, in dem sie tagen, eingetragen werden.
Mitarbeiter einer Gemeinde, die am Wahltag in der Gemeinde, in der sie beschäftigt sind, auf andere Weise Beistand leisten (also nicht als Mitglied eines Wahlbürovorstands) und folglich nicht in ihrer Gemeinde wählen gehen können, können nicht auf der Wählerliste der Gemeinde, in der sie beschäftigt sind, hinzugefügt werden. Sie müssen mittels Vollmacht wählen.
Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die vorläufige Verwaltung (Gesetz vom 17. März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus) im September 2014 muss der Friedensrichter ausdrücklich befinden, für welche Handlungen die geschützte Person für handlungsunfähig erklärt wird. Für alle Handlungen, über die der Friedensrichter nicht befunden hat, bleibt die geschützte Person "handlungsfähig". Mit anderen Worten hat die alleinige Tatsache, unter eine Schutzregelung gestellt zu werden, nicht automatisch die Handlungsunfähigkeit in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte (und den Verlust des Stimmrechts) zur Folge.
Der Richter muss somit separat über die Unfähigkeit, politische Rechte auszuüben, befinden und muss dies in seinem Urteil vermerken. Anschließend erhält die Gemeinde eine diesbezügliche Mitteilung. In diesem Fall wird keine Wahlaufforderung versendet.
Folglich werden nicht alle Personen, die in der Vergangenheit unter die Regelung der vorläufigen Verwaltung gestellt worden sind, für unfähig erklärt, ihr Wahlrecht auszuüben.
Der Vorstand eines Wahlbüros, in dem mit Bleistift und Papier gewählt wird, setzt sich immer aus einem Vorsitzenden, einem Sekretär und vier Beisitzern zusammen.
Der Vorstand eines Wahlbüros, in dem elektronisch gewählt wird, kann mehr Mitglieder umfassen. Wenn in einem Wahlbüro, in dem elektronisch gewählt wird, mehr als 800 Wähler eingetragen sind, kann ein zusätzlicher Beisitzer benannt werden. Die Benennung ist optional.
Die Beisitzer und Der Sekretär des Hauptwahlvorstandes des Kantons sein Belgier, der im Wahlkreis wohnen.
Um während der Wahlen Beisitzer zu sein, können Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung als Beisitzer anmelden lassen. Wir danken Ihnen im Voraus für Ihr Interesse an den Wahlen.
Solange der betreffenden Person das Wahlrecht nicht von einem Richter aberkannt worden ist, ist dies kein Problem.
Aufgrund von Artikel 95 § 11 des Wahlgesetzbuches dürfen Kandidaten keinem Wahlvorstand angehören. Solange Gemeinderatsmitglieder nicht für eine der gleichzeitigen Wahlen kandidieren, ist dies kein Problem.