Kann ein Vollmachtsformular per E-Mail übermittelt werden?

Wenn ein Vollmachtgeber das Vollmachtsformular an die Gemeinde per E-Mail übermittelt, kann der Bürgermeister oder der ermächtigte Beamte mit seiner eID unterzeichnen. Die Gemeinde kann dann das Vollmachtsformular an den Vollmachtgeber per E-Mail zurücksenden. Jedoch muss das Formular anschließend vom Vollmachtgeber ausgedruckt werden, damit die Kontaktdaten des Bevollmächtigten eingetragen werden können und das Formular unterzeichnet werden kann.

Gemäß dem "Gesetz zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (...)" bleibt die Unterschrift des ermächtigten Beamten gültig.

Artikel 7 § 11 sieht vor, dass die elektronische Signatur des Zertifikatsinhabers durch ein Äquivalent materialisiert werden kann, das den Anforderungen von Artikel 26 der Verordnung 910/2014 genügt.

Auf dieser Grundlage kann das Vollmachtsformular, das von der Gemeinde elektronisch unterzeichnet worden ist, seine Gültigkeit behalten, wenn es ausgedruckt wird.

Im Prinzip muss der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten erst dann bestimmen, wenn der Grund für die Vollmachtserteilung bestätigt worden ist. Anschließend kann das Formular vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten unterzeichnet werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, nach dem die Identität des Bevollmächtigten vertraulich ist.

Wenn ein Wähler sich bereits im Ausland befindet und trotzdem eine Vollmacht erteilen möchte, kann ein PDF-Dokument, das per E-Mail versandt und vom Vollmachtgeber elektronisch unterzeichnet worden ist, ausnahmsweise angenommen werden.

In diesem Fall kann die Gemeinde die Signatur auf dem Formular validieren und überprüfen, ob das Signaturzertifikat gültig ist. Jedoch muss der Bevollmächtigte dann handschriftlich unterzeichnen, da der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes nicht über die technischen Mittel verfügt, um die Gültigkeit der elektronischen Signatur zu überprüfen.