Europäisches Parlament

(Gesetzestext: Wahlgesetzbuch - inoffizielle Koordinierung vom 15. Februar 2014 und Gesetz vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen)

1. Wählbarkeitsbedingungen

Es gibt eine Reihe von Bedingungen, die ein Kandidat erfüllen muss, um kandidieren zu können.

Am Tag der Kandidatur müssen Sie

1. Belgier oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sein.

2. Ihren Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben.

Ein Grieche, der sich in Estland aufhält, darf zum Beispiel für die Wahl des Europäischen Parlaments in Belgien kandidieren. Ein Belgier, der sich in Italien aufhält, darf für diese Wahl auch in Belgien kandidiere

Um für das Europäische Parlament gewählt werden zu können, müssen Sie am Wahltag:

3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein oder unter die Aussetzung dieses Rechts fallen.

Sie sind nicht wählbar, wenn:

  • Sie aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches ausdrücklich für unfähig erklärt worden sind, ihre politischen Rechte auszuüben,
  • Ihnen aufgrund einer Verurteilung für eine bestimmte Zeit die Ausübung Ihres Wahlrechts aberkannt worden ist,

4. gegebenenfalls als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates in Ihrem Herkunftsstaat nicht unter die Aberkennung des Wählbarkeitsrechts, das heißt des passiven Wahlrechts, fallen.

⇨ Sie dürfen in Ihrem Herkunftsstaat das Wählbarkeitsrecht nicht verloren haben,

5. nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Mitgliedstaat kandidieren,

6. das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Anzahl Kandidaten, die für eine Kandidatenliste erforderlich ist

Der Europäische Rat hat am 22. September 2023 beschlossen, dass das Europäische Parlament für die Legislaturperiode 2024-2029 über 720 Sitze verfügen wird. 22 Sitze wurden Belgien zugeteilt. Das niederländische Wahlkollegium verfügt über 13 Sitze, das französische Wahlkollegium verfügt über 8 Sitze und das deutschsprachige Wahlkollegium verfügt über einen Sitz.

In diesem Gesetz vom 23. Mârz 1989ist auch bestimmt, dass auf einer Liste ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten stehen müssen.

Gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union (Art. 14) erlässt der Europäische Rat auf Initiative des Europäischen Parlaments und mit dessen Zustimmung einen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments. Die Verteilung der Anzahl Sitze auf die EU-Länder für die Legislaturperiode 2024-2029 kann möglicherweise nach ändern, wenn das Europäische Parlament dies beschließt. Dies kann Auswirkungen auf die Verteilung der Sitze auf die Kollegien in Belgien haben.

Hier finden Sie immer die neuesten Informationen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.

Ein ordentlicher Kandidat ist ein Kandidat, der bei den Wahlen direkt gewählt werden kann. Ein Ersatzkandidat ist ein Kandidat, der nicht direkt gewählt werden kann. Er kann einen gewählten ordentlichen Kandidaten, der sein Mandat nicht wahrnehmen kann, ersetzen.

Niemand darf gleichzeitig ordentlicher Kandidat und Ersatzkandidat sein.

Jede Liste muss zudem eine Mindest- und Höchstanzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten zählen.

Mindestanzahl Kandidaten:

Sie müssen mindestens einen ordentlichen Kandidaten bestimmen.

Die Mindestanzahl Ersatzkandidaten ist sechs.

⇨ Auf jeder Kandidatenliste müssen mindestens sieben Kandidaten (ein ordentlicher Kandidat und sechs Ersatzkandidaten) stehen.

Höchstanzahl Kandidaten:

Die Höchstanzahl ordentlicher Kandidaten pro Wahlkollegium (= Name des Wahlkreises für die Europawahlen) hängt von der Einwohnerzahl im betreffenden Kollegium ab:

KollegienHöchstanzahl ordentlicher Kandidaten
Niederländisches Wahlkollegium13
Französisches Wahlkollegium8
Deutschsprachiges Wahlkollegium1

Die Höchstanzahl Ersatzkandidaten hängt von der Anzahl ordentlicher Kandidaten Ihrer Liste ab. Die Anzahl Ersatzkandidaten beträgt höchstens die Hälfte der Anzahl ordentlicher Kandidaten plus 1 (halbe Zahlen werden nach oben aufgerundet).

⇨ Die Höchstanzahl Ersatzkandidaten hängt von der Anzahl ordentlicher Kandidaten ab, aber es müssen mindestens sechs Ersatzkandidaten sein.

Wenn Sie zum Beispiel im niederländischen Wahlkollegium kandidieren und Ihre Liste die Höchstanzahl ordentlicher Kandidaten, das heißt 13, zählt, beträgt die Anzahl Ersatzkandidaten mindestens 6 und höchstens 8 (13/2+1). In der als Anlage 1 beigefügten Tabelle finden Sie weitere Beispiele.

3. Mehrfache Kandidaturen

Sie können entweder für das Europäische Parlament oder für die Abgeordnetenkammer oder für eines der Regional- oder Gemeinschaftsparlamente kandidieren.

Kandidaten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft bilden hiervon eine Ausnahme und dürfen nicht gleichzeitig bei der Wahl der Abgeordnetenkammer, wohl aber bei der Wahl eines anderen Regional- oder Gemeinschaftsparlaments oder des Europäischen Parlaments kandidieren (G. vom 6. Juli 1990).

4. Gleiche Vertretung von Männern und Frauen

Bei den Wahlen müssen die ersten beiden Kandidaten (ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten) jeder Liste verschiedenen Geschlechts sein. Für die anderen Plätze gibt es keine genaue und vorgeschriebene Reihenfolge Mann-Frau (das "Reißverschlusssystem" zwischen Mann und Frau ist nicht vorgeschrieben), doch das Verhältnis 50/50 für die ordentlichen Kandidaten einerseits und die Ersatzkandidaten andererseits muss immer eingehalten werden.

5. Einreichung der Kandidatenlisten

Die Kandidatenlisten können elektronisch eingereicht werden zur Anwendung MARTINE.

Die Anwendung leitet Sie durch die gesetzlichen Anforderungen.

Wenn eine Kandidatenliste nicht elektronisch eingereicht wird, können Sie ein Musterformular über das Kontaktformular oder per Post beantragen1. Diese werden Ihnen nur per Post übermittelt.

Sobald der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises ausgehändigt worden ist, kann der Kandidat seine Kandidatur nur noch mit Zustimmung der Unterzeichner des Wahlvorschlags und aller Mitkandidaten der betreffenden Liste auf gültige Weise zurückziehen.

Ein Wahlvorschlag muss immer folgende Angaben enthalten:

  1. Erforderliche Angaben über die Kandidaten:

    • Name

      (Der Identität eines Kandidaten, der verheiratet oder verwitwet ist, darf der Name des Ehepartners beziehungsweise des verstorbenen Ehepartners vorangestellt werden.)

    • Vornamen

      Der Kandidat kann statt seines ersten Vornamens einen anderen Vornamen wählen, wenn Letzterer sein gebräuchlicher Vorname ist. Dieser gebräuchliche Vorname kann dann auf dem Stimmzettel angegeben werden.

      Folgende Regeln müssen dafür befolgt werden:

      • Es darf nur ein Vorname angegeben werden; ein zusammengesetzter Vorname muss als ein einziger Vorname angesehen werden.
      • Der gewählte Vorname muss prinzipiell bei der Aufzählung der Vornamen in der Geburtsurkunde angegeben sein.
      • Der Hauptwahlvorstand kann erlauben, dass ein Kandidat auf dem Stimmzettel mit einem Vornamen angegeben wird, der nicht bei der Aufzählung seiner Vornamen in der Geburtsurkunde vorkommt. In diesem Fall muss eine Offenkundigkeitsurkunde vorgelegt werden. Diese Urkunde kann von einem Friedensrichter, Notar oder Bürgermeister erstellt werden (Musterformular (word)).
      • Die Abkürzung eines Vornamens der Geburtsurkunde ist erlaubt (z.B. Fred für Alfred oder Frederik, Jef für Josef usw.). Der Kandidat gibt seinen vollständigen Vornamen auf der Kandidatenliste an und beantragt bei seiner Kandidatur schriftlich, dass der abgekürzte Vorname auf dem Stimmzettel angegeben wird.
      • Selbstverständlich ist es zunächst Sache der Kandidaten selbst und derjenigen, die sie vorschlagen, im Wahlvorschlag den Namen anzugeben, mit dem sie auf dem Stimmzettel angegeben werden wollen.
    • Geburtsdatum
    • Geschlecht
    • Hauptwohnort
    • Nationalregisternummer
  2. Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten

    Die Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten wird entweder durch die Anordnung der Namen auf dem Wahlvorschlag oder durch die Rangnummer neben jedem Namen bestimmt.

  3. Listenkürzel, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll

    Das Listenkürzel besteht aus höchstens 18 Schriftzeichen. Die Spezifikationen sind in einem Königlichen Erlass (24. September 2023) erwähnt. 

    Ein und dasselbe Listenkürzel kann entweder in einer einzigen Landessprache abgefasst sein oder in eine andere Landessprache übersetzt sein oder es kann in einer Landessprache abgefasst sein mit der entsprechenden Übersetzung in eine andere Landessprache.

    Dem Listenkürzel kann eine Ergänzung hinzugefügt werden, die die europäische politische Fraktion angibt, der die Formation anzugehören behauptet, wobei das Ganze ein einziges Listenkürzel bildet.

    Ein konkretes Beispiel ist PeerPoireFruit.

  4. Kandidaten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen ebenfalls eine individuelle unterzeichnete schriftliche Erklärung hinzufügen, die folgende Angaben enthält:

    • Staatsangehörigkeit
    • Geburtsort und -datum
    • letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat
    • Hauptwohnort
    • Bestätigung, dass der Kandidat nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Mitgliedstaat kandidiert
    • Bestätigung, dass das Wählbarkeitsrecht im Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses aberkannt worden ist
  5. Unterzeichnung durch jeden Kandidaten

    Jeder Kandidat muss den Vorschlag der Kandidatenliste unterzeichnen. Mit dieser Unterzeichnung erklären die Kandidaten sich mit ihrer Kandidatur auf einer bestimmten Liste und mit der Zusammenstellung dieser Liste einverstanden.

  6. E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Kandidaten

    Diese Angaben sind fakultativ.

    Die E-Mail-Adresse und Telefonnummer werden benutzt, um sie der Kanzlei der Abgeordnetenkammer zu übermitteln, die diese Angaben brauchen wird, um die für gewählt erklärten Kandidaten nach den Wahlen kontaktieren zu können.

6. Annahme

Der Wahlvorschlag muss immer angenommen werden. Die Annahme unterliegt folgenden Anforderungen:

  1. Unterzeichnung durch Parlamentsmitglieder oder Wähler

    Der Wahlvorschlag der Kandidaten muss entweder von Parlamentsmitgliedern (Fall 1) oder von Wählern des Wahlkreises (Fall 2) unterzeichnet werden.

    Im ersten Fall muss der Wahlvorschlag von mindestens fünf ausscheidenden Parlamentsmitgliedern unterzeichnet werden. Dabei handelt es sich um Personen, die im Laufe der abgelaufenen Legislaturperiode im Föderalen Parlament (Kammer oder Senat) getagt haben.
    Diese Parlamentsmitglieder müssen derselben Sprachgruppe wie die Kandidaten Ihrer Liste angehören.

    Im zweiten Fall hängt die Anzahl zu sammelnder Unterschriften von der Einwohnerzahl des Wahlkreises ab, in dem Sie Kandidat sind.

    WahlkreisAnzahl Unterschriften
    Niederländisches Wahlkollegium25000
    Französisches Wahlkollegium35000
    Deutschsprachiges Wahlkollegium4200

    Kandidaten auf der Liste dürfen auch den Wahlvorschlag unterzeichnen. Diese Unterschriften zählen dann mit.

    Unterschriften von Wählern müssen von den Gemeindeverwaltungen überprüft werden.

  2. Angaben der Personen, die den Wahlvorschlag einreichen werden

    Drei Kandidaten, die den Wahlvorschlag einreichen können, müssen bestimmt werden.
    Ihre Namen müssen in der Annahme angegeben werden.

  3. Wahlausgaben

    Die Kandidaten (ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten) müssen sich dazu verpflichten, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen und diese binnen 45 Tagen nach der Wahl beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises anzugeben. Sie verpflichten sich darüber hinaus, den Ursprung der Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, und die Identität von Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen, die 125 EUR und mehr gesponsert haben, zu registrieren.

  4. Zeugen

    Die Kandidaten können Zeugen und Ersatzzeugen benennen, die den Sitzungen des Hauptwahlvorstands des Kantons beiwohnen.

  5. Spracherklärung

    Am Tag der Einreichung der Kandidatur wird jeder Kandidat sich als Niederländischsprachiger, Französischsprachiger oder Deutschsprachiger anmelden müssen.

    Diese Verpflichtung gilt für alle Kandidaten, auch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union.

  6. Laufende Nummer

    Hat eine Kandidatenliste eine laufende Nummer erhalten, muss ihre Benutzung beantragt werden.
    Hat eine Kandidatenliste keine laufende Nummer erhalten, muss die Zuteilung einer laufenden Nummer beantragt werden.

  7. Erklärung, nicht Kandidat in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu sein

    Belgische Kandidaten, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, müssen erklären, dass sie nicht Kandidat in einem anderen Mitgliedstaat sind.
    Kandidaten, die Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates sind, erklären, dass sie nicht gleichzeitig Kandidat in einem anderen Mitgliedstaat sind und nicht unter die Aussetzung des Wählbarkeitsrechts, das heißt des passiven Wahlrechts, fallen.

7. Ort und Zeitpunkt der Einreichung der Kandidaturen

Wird eine Kandidatenliste elektronisch eingereicht, kann dies bis spätestens Samstag, dem 57. Tag vor der Wahl (13. April 2024) um 12 Uhr geschehen .

Wird eine Kandidatenliste auf Papier eingereicht, kann dies am 58. Tag vor der Wahl (12. April 2024) zwischen 14 und 16 Uhr und am 57. Tag vor der Wahl (13. April 2024) zwischen 9 und 12 Uhr beim Hauptwahlvorstand des Kollegiums geschehen.

 


 

1 Richten Sie Ihren Antrag an die Generaldirektion Identität und Bürgerangelegenheiten, Dienst Wahlen, Park Atrium - Koloniënstraat/Rue des Colonies 11, 1000 Brüssel.
2 Von Einwohnern einer niederländischsprachigen Gemeinde oder Brüsseler Gemeinde zu unterzeichnen.
3 Von Einwohnern einer nichtdeutschsprachigen wallonischen Gemeinde oder einer Brüsseler Gemeinde zu unterzeichnen.
4 Von Einwohnern einer Gemeinde der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

 


 

Europäisches Parlament - Anlage 1

Tabelle mit der Anzahl Ersatzkandidaten je nach Anzahl ordentlicher Kandidaten

Achtung: Diese Tabelle reicht bis zur Höchstanzahl zugelassener ordentlicher Kandidaten, das heißt 12, wie es auf den niederländischsprachigen Wahlkreis zutrifft. Wenn Sie eine Kandidatenliste in einem anderen Wahlkreis einreichen wollen, dürfen Sie die Höchstanzahl Kandidaten im betreffenden Wahlkreis nicht übersteigen (siehe Nr. 2 weiter oben).

Anzahl ordentlicher KandidatenMindestanzahl ErsatzkandidatenHöchstanzahl Ersatzkandidaten
166
266
366
466
566
666
766
866
966
1066
1167
1267
1368