Brüsseler Mitglieder des flämischen Parlaments

(Sondergesetz vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen)

Zu unterscheiden ist zwischen der Wahl der Mitglieder des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Wahl der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments.

1. Wählbarkeitsbedingungen

Es gibt eine Reihe von Bedingungen, die ein Kandidat erfüllen muss, um kandidieren zu können.

Um für das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt gewählt werden zu können, müssen Sie am Wahltag:

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein oder unter die Aussetzung dieses Rechts fallen.

    Sie sind nicht wählbar, wenn:

    • Sie aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches ausdrücklich für unfähig erklärt worden sind, Ihre politischen Rechte auszuüben,
    • Ihnen aufgrund einer Verurteilung für eine bestimmte Zeit die Ausübung Ihres Wahlrechts aberkannt worden ist.

Am Tag der Kandidatur müssen Sie:

  1. Belgier sein.

Darüber hinaus müssen Sie sechs Monate vor den Wahlen:

  1. Ihren Wohnsitz in einer Gemeinde der Region Brüssel-Hauptstadt haben. Der Nachweis Ihres Wohnsitzes ergibt sich aus Ihrer Eintragung im Bevölkerungsregister Ihrer Gemeinde.

2. Anzahl Kandidaten, die für eine Wahlliste erforderlich ist

Sowohl für die ordentlichen Kandidaten als auch für die Ersatzkandidaten wird eine Mindest- und Höchstanzahl bestimmt.

Mindestanzahl Kandidaten:

Auf Ihrer Liste müssen mindestens ein ordentlicher Kandidat und 4 Ersatzkandidaten stehen.

Höchstanzahl Kandidaten:

Auf Ihrer Liste dürfen höchstens 6 ordentliche Kandidaten stehen. Sobald Ihre Partei mehr als 4 ordentliche Kandidaten zählt, entspricht die Anzahl Ersatzkandidaten der Anzahl ordentlicher Kandidaten. Sie können also höchstens 6 Ersatzkandidaten benennen. Für weitere Informationen können Sie die als Anlage 1 beigefügte Tabelle einsehen.

3. Mehrfache Kandidaturen

Sie können entweder für das Europäische Parlament oder für die Abgeordnetenkammer oder für eines der Regional- oder Gemeinschaftsparlamente kandidieren.

Kandidaten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft bilden hiervon eine Ausnahme und dürfen nicht gleichzeitig bei der Wahl der Abgeordnetenkammer, wohl aber bei der Wahl eines anderen Regional- oder Gemeinschaftsparlaments oder des Europäischen Parlaments kandidieren (G. vom 6. Juli 1990).

4. Gleiche Vertretung von Männern und Frauen

Bei den Wahlen müssen die ersten beiden Kandidaten (ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten) jeder Liste verschiedenen Geschlechts sein. Für die anderen Plätze gibt es keine genaue und vorgeschriebene Reihenfolge Mann-Frau (das "Reißverschlusssystem" zwischen Mann und Frau ist nicht vorgeschrieben), doch das Verhältnis 50/50 für die ordentlichen Kandidaten einerseits und die Ersatzkandidaten andererseits muss immer eingehalten werden.

5. Einreichung der Kandidatenlisten

Die Kandidatenlisten können elektronisch eingereicht werden zur Anwendung MARTINE.

Die Anwendung leitet Sie durch die gesetzlichen Anforderungen.

Wenn eine Kandidatenliste nicht elektronisch eingereicht wird, können Sie ein Musterformular über das Kontaktformular oder per Post beantragen1. Diese werden Ihnen nur per Post übermittelt.

Sobald der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des Regionalvorstands2 ausgehändigt worden ist, kann der Kandidat seine Kandidatur nur noch mit Zustimmung der Unterzeichner des Wahlvorschlags und aller Mitkandidaten der betreffenden Liste auf gültige Weise zurückziehen.

Ein Wahlvorschlag muss immer folgende Angaben enthalten:

  1. Erforderliche Angaben über die Kandidaten

    • Name

      Den Personalien eines Kandidaten, der verheiratet oder verwitwet ist, darf der Name des Ehepartners beziehungsweise des verstorbenen Ehepartners vorangestellt werden.

    • Vornamen

      Der Kandidat kann statt seines ersten Vornamens einen anderen Vornamen wählen, wenn Letzterer sein gebräuchlicher Vorname ist. Dieser gebräuchliche Vorname kann dann auf dem Stimmzettel angegeben werden.

      Folgende Regeln müssen dafür befolgt werden:

      • Es darf nur ein Vorname angegeben werden; ein zusammengesetzter Vorname muss als ein einziger Vorname angesehen werden.
      • Der gewählte Vorname muss prinzipiell bei der Aufzählung der Vornamen in der Geburtsurkunde angegeben sein.
      • Der Hauptwahlvorstand kann erlauben, dass ein Kandidat auf dem Stimmzettel mit einem Vornamen angegeben wird, der nicht bei der Aufzählung seiner Vornamen in der Geburtsurkunde vorkommt. In diesem Fall muss eine Offenkundigkeitsurkunde vorgelegt werden. Diese Urkunde kann von einem Friedensrichter, Notar oder Bürgermeister erstellt werden.
      • Die Abkürzung eines Vornamens der Geburtsurkunde ist erlaubt (z.B. Fred für Alfred oder Frederik, Jef für Josef usw.). Der Kandidat gibt seinen vollständigen Vornamen auf der Kandidatenliste an und beantragt bei seiner Kandidatur schriftlich, dass der abgekürzte Vorname auf dem Stimmzettel angegeben wird.
      • Selbstverständlich ist es zunächst Sache der Kandidaten selbst und derjenigen, die sie vorschlagen, im Wahlvorschlag den Namen anzugeben, mit dem sie auf dem Stimmzettel angegeben werden wollen.
    • Geburtsdatum
    • Geschlecht
    • Hauptwohnort
    • Nationalregisternummer
  2. Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten

    Die Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten wird entweder durch die Anordnung der Namen auf dem Wahlvorschlag oder durch die Rangnummer neben jedem Namen bestimmt.

  3. Listenkürzel, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll

    Das Listenkürzel besteht aus höchstens 18 Schriftzeichen. Die Spezifikationen sind in einem Königlichen Erlass erwähnt. 

  4. Unterzeichnung durch jeden Kandidaten

    Jeder Kandidat muss den Vorschlag der Kandidatenliste unterzeichnen. Mit dieser Unterzeichnung erklären die Kandidaten sich mit ihrer Kandidatur auf einer bestimmten Liste und mit der Zusammenstellung dieser Liste einverstanden.

  5. E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Kandidaten

    Diese Angaben sind fakultativ.

    Die E-Mail-Adresse und Telefonnummer werden benutzt, um sie der Kanzlei der Abgeordnetenkammer zu übermitteln, die diese Angaben brauchen wird, um die für gewählt erklärten Kandidaten nach den Wahlen kontaktieren zu können.

6. Annahme

Der Wahlvorschlag muss immer angenommen werden. Die Annahme unterliegt folgenden Anforderungen:

  1. Unterzeichnung durch Parlamentsmitglieder oder Wähler

    Der Wahlvorschlag muss entweder von ausscheidenden Parlamentsmitgliedern (Fall 1) oder von Wählern des Wahlkreises (Fall 2) unterzeichnet werden.

    Im ersten Fall muss der Wahlvorschlag von mindestens einem ausscheidenden Mitglied des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt unterzeichnet werden. Dabei handelt es sich um Personen, die im Laufe der abgelaufenen Legislaturperiode im Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt getagt haben.

    Im zweiten Fall müssen Sie 500 Unterschriften von Wählern sammeln, die derselben Sprachgruppe angehören.

    Kandidaten auf der Liste dürfen auch den Wahlvorschlag unterzeichnen. Diese Unterschriften zählen für die Anzahl zu sammelnder Unterschriften mit.

    Unterschriften von Wählern müssen von den Gemeindeverwaltungen überprüft werden.

  2. Angaben der Personen, die den Wahlvorschlag einreichen werden

    Drei Kandidaten, die den Wahlvorschlag einreichen können, müssen bestimmt werden.
    Ihre Namen müssen in der Annahme angegeben werden.

  3. Wahlausgaben

    Die Kandidaten müssen sich dazu verpflichten, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen und diese binnen 45 Tagen nach der Wahl beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises anzugeben. Sie verpflichten sich darüber hinaus, den Ursprung der Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, und die Identität von Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren.

  4. Zeugen

    Die Kandidaten können Zeugen und Ersatzzeugen benennen, die den Sitzungen des Hauptwahlvorstands des Kantons beiwohnen.

  5. Gemeinsame laufende Nummer

    Kandidaten können bei ihrer Kandidatur beantragen, dass ihrer Liste dieselbe laufende Nummer und dasselbe Listenkürzel zugeteilt wird wie

    • die nationale Nummer,
    • die Nummer, die ihnen bei der vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des niederländischen, französischen beziehungsweise deutschsprachigen Wahlkollegiums vorgenommenen lokalen Auslosung zugeteilt wurde,
    • die Nummer, die bei der Auslosung zugeteilt wurde, die vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt vorgenommen wurde.

7. Ort und Zeitpunkt der Einreichung der Kandidaturen

Wird eine Kandidatenliste elektronisch eingereicht, kann dies bis spätestens Samstag, dem 57. Tag vor der Wahl (13. April 2024) um 12 Uhr geschehen.

Wird eine Kandidatenliste auf Papier eingereicht, kann dies am 58. Tag vor der Wahl (12. April 2024) zwischen 14 und 16 Uhr und am 57. Tag vor der Wahl (13. April 2024) zwischen 9 und 12 Uhr beim Hauptwahlvorstand des Kollegiums geschehen.

 


 


1 Richten Sie Ihren Antrag an die Generaldirektion Identität und Bürgerangelegenheiten, Dienst Wahlen, Park Atrium - Koloniënstraat/Rue des Colonies 11, 1000 Brüssel.
2 Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises in der Region Brüssel-Hauptstadt wird als Regionalvorstand bezeichnet.

 


 

Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments - Anlage 1

Tabelle mit der Anzahl Ersatzkandidaten je nach Anzahl ordentlicher Kandidaten

Diese Tabelle reicht bis zur Höchstanzahl zugelassener ordentlicher Kandidaten, das heißt 6.

Anzahl ordentlicher KandidatenAnzahl Ersatzkandidaten
14
24
34
44
55
66