Europäisches Parlament

(Gesetzestext: Gesetz vom 23. Marz 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments)

1. Wählbarkeit

Um für das Europäische Parlament gewählt werden zu können, müssen Sie am Wahltag:

  1. Ihren Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und Belgier oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sein.
    Ein Grieche, der sich in Estland aufhält, darf zum Beispiel für die Wahl des Europäischen Parlaments in Belgien kandidieren. Ein Belgier, der sich in Italien aufhält, darf für diese Wahl auch in Belgien kandidieren,

  2. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein oder unter die Aussetzung dieses Rechts fallen.

    Sie sind nicht wählbar, wenn Sie zu folgenden Kategorien von Personen gehören:

    • geschützte Personen, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches ausdrücklich für unfähig erklärt worden sind, ihre politischen Rechte auszuüben, oder Personen, die in Anwendung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung interniert worden sind,
    • Personen, denen aufgrund einer Verurteilung für eine bestimmte Zeit die Ausübung des Wahlrechts aberkannt worden ist,

  3. gegebenenfalls als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates in Ihrem Herkunftsstaat nicht unter die Aberkennung des Wählbarkeitsrechts, das heißt des passiven Wahlrechts, fallen.

         => Sie dürfen in Ihrem Herkunftsstaat das Wählbarkeitsrecht nicht verloren haben,

  4. nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Mitgliedstaat kandidieren,

  5. das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Am Tag der Einreichung werden Sie sich in Ihrer Annahmeakte als Niederländischsprachiger, Französischsprachiger oder Deutschsprachiger anmelden müssen1.

2. Anzahl Kandidaten, die für eine Wahlliste erforderlich ist

Sowohl für die ordentlichen Kandidaten als auch für die Ersatzkandidaten wird eine Mindest- und Höchstanzahl bestimmt.

Mindestanzahl Kandidaten:

Sie müssen mindestens einen ordentlichen Kandidaten bestimmen.

Die Mindestanzahl Ersatzkandidaten ist sechs.

     => Auf jeder Kandidatenliste müssen mindestens sieben Kandidaten (ein ordentlicher Kandidat und sechs Ersatzkandidaten) stehen.

Höchstanzahl Kandidaten:

Die Höchstanzahl ordentlicher Kandidaten pro Wahlkollegium (= Name des Wahlkreises für die Europawahlen) hängt von der Einwohnerzahl im betreffenden Kollegium2 ab:

Kollegien3 Höchstanzahl ordent-licher Kandidaten
Niederländisches Wahlkollegium 12
Französisches Wahlkollegium 8
Deutschsprachiges Wahlkollegium 1

Die Höchstanzahl Ersatzkandidaten hängt von der Anzahl ordentlicher Kandidaten Ihrer Liste ab. Die Anzahl Ersatzkandidaten beträgt höchstens die Hälfte der Anzahl ordentlicher Kandidaten plus 1 (halbe Zahlen werden nach oben aufgerundet).

     => Die Höchstanzahl Ersatzkandidaten hängt von der Anzahl ordentlicher Kandidaten ab, aber es müssen mindestens sechs Ersatzkandidaten sein.

Wenn Sie zum Beispiel im niederländischen Wahlkollegium kandidieren und Ihre Liste die Höchstanzahl ordentlicher Kandidaten, das heißt 12, zählt, beträgt die Anzahl Ersatzkandidaten mindestens 6 und höchstens 7 (12/2+1). Für weitere Beispiele können Sie die als Anlage 1 beigefügte Tabelle einsehen.

3. Formulare und Anforderungen für Kandidatenlisten

3.1. Wahlvorschlag (Kandidatenliste)

Allgemeine Bestimmungen

3.2. Annahmeakte (Kandidatur)

Dem Wahlvorschlag muss eine Annahmeerklärung beigefügt werden. Mit dieser Erklärung müssen Kandidaten separat bestätigen, dass sie mit der Kandidatenliste, so wie sie im Wahlvorschlag aufgenommen ist, einverstanden sind.
Die Kandidaten (ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten) verpflichten sich in ihrer Annahmeerklärung dazu, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und die Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen und ihre Wahlausgaben binnen 45 Tagen nach der Wahl beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums (des Wahlkreises ) anzugeben.
Sie verpflichten sich darüber hinaus, den Ursprung der Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, und die Identität von Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen, die 125 EUR und mehr gesponsert haben, zu registrieren.

Sie müssen in dieser Akte angeben, ob Sie als Niederländischsprachiger, Französischsprachiger oder Deutschsprachiger kandidieren4.

Kandidaten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen ebenfalls eine individuelle unterzeichnete schriftliche Erklärung hinzufügen, in der:

  • ihre Staatsangehörigkeit, ihr Geburtsdatum und ihr Geburtsort, ihre letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat und die Anschrift ihres Hauptwohnortes in Belgien angegeben sind,
  • sie bestätigen, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Mitgliedstaat kandidieren,
  • sie bestätigen, dass ihnen das Wählbarkeitsrecht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung oder eines Verwaltungsbeschlusses - sofern gegen den Beschluss gerichtliche Beschwerde eingelegt werden kann- aberkannt worden ist.

3.3. Unterschriften

Der Wahlvorschlag muss entweder von Parlamentsmitgliedern (Fall 1) oder von Wählern des Wahlkreises (Fall 2) unterzeichnet werden.

Im ersten Fall muss der Wahlvorschlag von mindestens fünf ausscheidenden Parlamentsmitgliedern unterzeichnet werden. Dabei handelt es sich um Personen, die im Laufe der abgelaufenen Legislaturperiode im Föderalen Parlament (Kammer oder Senat) getagt haben.
Diese Parlamentsmitglieder müssen derselben Sprachgruppe wie die Kandidaten Ihrer Liste angehören.

Im zweiten Fall hängt die Anzahl zu sammelnder Unterschriften von der Einwohnerzahl des Wahlkreises ab, in dem Sie Kandidat sind.

Wahlkreis Anzahl Unterschriften
Niederländisches Wahlkollegium5 5000
Französisches Wahlkollegium6 5000
Deutschsprachiges Wahlkollegium7 200

Kandidaten auf der Liste dürfen auch den Wahlvorschlag unterzeichnen. Diese Unterschriften zählen dann mit.

Achtung: Diese Unterschriften müssen von der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes der Unterzeichner für gültig erklärt werden. Wenn Sie Unterschriften in mehreren Gemeinden sammeln, müssen Sie sich also ebenfalls zu mehreren Gemeindeverwaltungen begeben, um die Unterschriften für gültig erklären zu lassen.
Wenn sie das Online-Hilfsmittel für elektronische Signatur verwenden, muss die Unterschrift des Wählers nicht für gültig erklärt werden.

4. Ort und Zeitpunkt der Einreichung der Kandidaturen

Sie können Ihre Kandidatur am 58. und 57. Tag vor der Wahl bei den Hauptwahlvorständen der Wahlkreise einreichen.

 


 

1 Niederländischsprachige für das niederländische Wahlkollegium, Französischsprachige für das französische Wahlkollegium und Deutschsprachige für das deutschsprachige Wahlkollegium.
2 Für das deutschsprachige Wahlkollegium ist die Anzahl durch Gesetz auf 1 festgelegt.
3 Belgien ist in drei Wahlkollegien eingeteilt.
4 Niederländischsprachige für das niederländische Wahlkollegium, Französischsprachige für das französische Wahlkollegium und Deutschsprachige für das deutschsprachige Wahlkollegium.
5 Von Einwohnern einer niederländischsprachigen Gemeinde oder Brüsseler Gemeinde zu unterzeichnen.
6 Von Einwohnern einer nichtdeutschsprachigen wallonischen Gemeinde oder einer Brüsseler Gemeinde zu unterzeichnen.
7 Von Einwohnern einer Gemeinde der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

 


 

Europäisches Parlament - Anlage 1

Tabelle mit der Anzahl Ersatzkandidaten je nach Anzahl ordentlicher Kandidaten

Achtung: Diese Tabelle reicht bis zur Höchstanzahl zugelassener ordentlicher Kandidaten, das heißt 12, wie es auf den niederländischsprachigen Wahlkreis zutrifft. Wenn Sie eine Kandidatenliste in einem anderen Wahlkreis einreichen wollen, dürfen Sie die Höchstanzahl Kandidaten im betreffenden Wahlkreis nicht übersteigen (siehe Nr. 2 weiter oben).

Anzahl ordentlicher Kandidaten Mindestanzahl Ersatzkandidaten Höchstanzahl Ersatzkandidaten
1 6 6
2 6 6
3 6 6
4 6 6
5 6 6
6 6 6
7 6 6
8 6 6
9 6 6
10 6 6
11 6 7
12 6 7