Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt
Für die Sitzverteilung und die Bestimmung der Gewählten ist der Regionalvorstand verantwortlich.
Von den 89 im Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt zu vergebenden Sitzen werden vorab 72 Sitze den Listen der französischen Sprachgruppe und 17 Sitze den Listen der niederländischen Sprachgruppe zugeteilt.
Es gibt eine 5 %-Schwelle je Sprachgruppe. Zur Sitzverteilung werden nur Listen oder Listengruppierungen einer bestimmten Sprachgruppe zugelassen, die mindestens 5 % der Gesamtzahl der für alle Listen oder Listengruppierungen der betreffenden Sprachgruppe abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
Vor der Übertragung der Sitze werden bis zu 72 Sitze auf die Gruppierungen von Kandidatenlisten der französischen Sprachgruppe und bis zu 17 Sitze auf die Gruppierungen von Kandidatenlisten der niederländischen Sprachgruppe verteilt.
Der Regionalvorstand errechnet für jede Sprachgruppe einen Wahldivisor, indem er die Gesamtanzahl Stimmzettel mit gültiger Stimmabgabe zugunsten der Kandidatenlisten dieser Sprachgruppe durch 72 für die französische Sprachgruppe und durch 17 für die niederländische Sprachgruppe teilt. Die Wahlziffer jeder Listengruppierung besteht aus der Gesamtanzahl Stimmzettel mit gültiger Stimmabgabe zugunsten der Listen, die Teil dieser Gruppe sind.
Der Regionalvorstand teilt die Wahlziffern der Listengruppierungen durch den betreffenden Wahldivisor und bestimmt auf diese Art und Weise für jede Listengruppierung den Wahlquotienten; dessen Einheiten geben die Anzahl unmittelbar erzielter Sitze an. Der Vorstand teilt anschließend die Wahlziffern nacheinander durch 1, 2, 3 usw., wenn die Gruppe noch keinen endgültig erzielten Sitz aufweist, durch 2, 3, 4 usw., wenn sie nur einen Sitz erzielt hat, durch 3, 4, 5 usw., wenn sie deren schon zwei hat, usw., wobei die erste Teilung jedes Mal durch eine Ziffer in Höhe der Gesamtanzahl Sitze, die die Gruppe erzielen würde, wenn der erste noch zu vergebende Sitz ihr zugeteilt würde, erfolgt.
Der Vorstand ordnet die Quotienten ihrer Größe nach bis zu einer Anzahl Quotienten, die der Anzahl verbleibender Sitze entspricht; jeder brauchbare Quotient ergibt für die entsprechende Gruppe die Zuteilung eines zusätzlichen Sitzes. Bei gleichen Quotienten wird der verbleibende Sitz der Listengruppierung mit der höchsten Wahlziffer zugeteilt.
Danach verteilt der Regionalvorstand gegebenenfalls die auf diese Weise von jeder Listengruppierung erzielten Sitze auf die Listen, aus denen sich diese Gruppe zusammensetzt, und beginnt mit der Übertragung der Sitze und der Bestimmung der Gewählten und Ersatzmitglieder gemäß den Artikeln 29ter, 29quater, 29octies, 29nonies und 29nonies1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen (SGBI Art. 20 § 3).
Für die Bestimmung der Gewählten siehe Nummer 4 der vorhergehenden Seite.
Der Regionalvorstand übermittelt sein Protokoll mit Ergebnissen, Sitzverteilung und Bestimmung der Gewählten und Ersatzmitglieder auf digitalem Weg der Kanzlei des Parlaments und dem Minister des Innern.