alle FAQs

Akteure

Um während der Wahlen Beisitzer zu sein, können Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung als Beisitzer anmelden lassen. Wir danken Ihnen im Voraus für Ihr Interesse an den Wahlen.

Solange der betreffenden Person das Wahlrecht nicht von einem Richter aberkannt worden ist, ist dies kein Problem.

Aufgrund von Artikel 95 § 11 des Wahlgesetzbuches dürfen Kandidaten keinem Wahlvorstand angehören. Solange Gemeinderatsmitglieder nicht für eine der gleichzeitigen Wahlen kandidieren, ist dies kein Problem.

Wähler

Gegen eine Einberufung als Vorsitzender/Beisitzer ist keine Beschwerde möglich.
Bei Verhinderung müssen Sie dem Vorsitzenden des Kantons die Gründe für Ihre Abwesenheit binnen 48 Stunden mitteilen.
Der Vorsitzende des Kantons entscheidet unabhängig, ob er die Gründe, weshalb nicht getagt wird, annimmt oder nicht.

Auch wenn Sie bereits mehrmals getagt haben, können Sie trotzdem erneut als Mitglied eines Wahlvorstandes einberufen werden. Sie dürfen diese Einberufung also nicht ignorieren, aber Sie können immer diese Argumente beim Hauptwahlvorstand des Kantons vorbringen, um von der Ihnen anvertrauten Aufgabe befreit zu werden.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons entscheidet diesbezüglich in letzter Instanz. Er kann also entscheiden, Sie einzuberufen, obwohl Sie bereits mehrmals getagt haben, wenn er der Ansicht ist, dass diese Einberufung zur Erreichung der durch Gesetz verlangten Anzahl Mitglieder in den Wahlvorständen erforderlich ist.

Auch wenn Sie bereits mehrmals getagt haben, können Sie trotzdem erneut als Mitglied eines Wahlvorstandes einberufen werden. Sie dürfen diese Einberufung also nicht ignorieren, aber Sie können immer diese Argumente beim Hauptwahlvorstand des Kantons vorbringen, um von der Ihnen anvertrauten Aufgabe befreit zu werden.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons entscheidet diesbezüglich in letzter Instanz. Er kann also entscheiden, Sie einzuberufen, obwohl Sie bereits mehrmals getagt haben, wenn er der Ansicht ist, dass diese Einberufung zur Erreichung der durch Gesetz verlangten Anzahl Mitglieder in den Wahlvorständen erforderlich ist.

Der Wahlvorstand des Kantons entscheidet unabhängig, ob er die Gründe, weshalb nicht getagt wird, annimmt oder nicht. Wir können also darüber nicht befinden.

Aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften werden Stimmenthaltungen - durch die weder für eine Liste noch für einen Kandidaten gewählt wird - und ungültige Stimmen - für (Kandidaten von) verschiedene(n) Listen - wohl ausgezählt, aber sie werden bei der Verteilung der Sitze unter die Parteien nicht berücksichtigt. Sie werden also völlig ignoriert und keine Partei darf sie verwenden. Bei der Sitzverteilung werden nur Stimmzettel berücksichtigt, auf denen eine gültige Stimme für die verschiedenen Listen abgegeben worden ist.

 

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Haben Sie nicht gefunden, was Sie suchen? Füllen Sie bitte unser Kontaktformular aus.