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Wähler

Ein ordentlicher Kandidat ist ein Kandidat, der direkt gewählt werden kann. Ein Ersatzkandidat wird nicht direkt gewählt, kann aber einen ordentlichen Kandidaten, der sein Mandat nicht wahrnimmt, ersetzen. Die ordentlichen Kandidaten und die Ersatzkandidaten stehen in separaten Teilen auf den Stimmzetteln.

Ja, das müssen Sie! In Belgien ist die Stimmabgabe obligatorisch und geheim (Artikel 62 Absatz 3 der Verfassung).

Bei der Stimmabgabe auf Papier ist es nicht erlaubt, die Stimmzettel direkt in die Wahlurne zu stecken. Sie müssen die Wahlkabine betreten, da niemand wissen darf, wie Sie gewählt haben. Weigert sich ein Wähler, die Wahlkabine zu betreten, wird er als abwesender Wähler vermerkt.

Bei der elektronischen Stimmabgabe muss der Wähler seine Chipkarte in den Wahlcomputer einführen, seine Stimme abgeben oder weiß wählen und den Stimmzettel aus dem Computer nehmen. Verlässt ein Wähler die Wahlkabine ohne Stimmzettel, können alle Umstehenden sehen, dass er keine Stimme abgegeben hat, und wird er auch als abwesender Wähler vermerkt.

Wenn Sie in Belgien Urlaub machen, ist es nicht möglich, eine Vollmacht zu erteilen.
Auf der Seite "Wahl mittels Vollmacht" finden Sie alle triftigen Gründe für die Erteilung einer Vollmacht und die erforderlichen Unterlagen.

Um während der Wahlen Beisitzer zu sein, können Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung als Beisitzer anmelden lassen. Wir danken Ihnen im Voraus für Ihr Interesse an den Wahlen.

Gegen eine Einberufung als Vorsitzender/Beisitzer ist keine Beschwerde möglich.
Bei Verhinderung müssen Sie dem Vorsitzenden des Kantons die Gründe für Ihre Abwesenheit binnen 48 Stunden mitteilen.
Der Vorsitzende des Kantons entscheidet unabhängig, ob er die Gründe, weshalb nicht getagt wird, annimmt oder nicht.

Auch wenn Sie bereits mehrmals getagt haben, können Sie trotzdem erneut als Mitglied eines Wahlvorstandes einberufen werden. Sie dürfen diese Einberufung also nicht ignorieren, aber Sie können immer diese Argumente beim Hauptwahlvorstand des Kantons vorbringen, um von der Ihnen anvertrauten Aufgabe befreit zu werden.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons entscheidet diesbezüglich in letzter Instanz. Er kann also entscheiden, Sie einzuberufen, obwohl Sie bereits mehrmals getagt haben, wenn er der Ansicht ist, dass diese Einberufung zur Erreichung der durch Gesetz verlangten Anzahl Mitglieder in den Wahlvorständen erforderlich ist.

Auch wenn Sie bereits mehrmals getagt haben, können Sie trotzdem erneut als Mitglied eines Wahlvorstandes einberufen werden. Sie dürfen diese Einberufung also nicht ignorieren, aber Sie können immer diese Argumente beim Hauptwahlvorstand des Kantons vorbringen, um von der Ihnen anvertrauten Aufgabe befreit zu werden.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons entscheidet diesbezüglich in letzter Instanz. Er kann also entscheiden, Sie einzuberufen, obwohl Sie bereits mehrmals getagt haben, wenn er der Ansicht ist, dass diese Einberufung zur Erreichung der durch Gesetz verlangten Anzahl Mitglieder in den Wahlvorständen erforderlich ist.

Der Wahlvorstand des Kantons entscheidet unabhängig, ob er die Gründe, weshalb nicht getagt wird, annimmt oder nicht. Wir können also darüber nicht befinden.

Aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften werden Stimmenthaltungen - durch die weder für eine Liste noch für einen Kandidaten gewählt wird - und ungültige Stimmen - für (Kandidaten von) verschiedene(n) Listen - wohl ausgezählt, aber sie werden bei der Verteilung der Sitze unter die Parteien nicht berücksichtigt. Sie werden also völlig ignoriert und keine Partei darf sie verwenden. Bei der Sitzverteilung werden nur Stimmzettel berücksichtigt, auf denen eine gültige Stimme für die verschiedenen Listen abgegeben worden ist.

Akteure

Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die vorläufige Verwaltung (Gesetz vom 17. März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus) im September 2014 muss der Friedensrichter ausdrücklich befinden, für welche Handlungen die geschützte Person für handlungsunfähig erklärt wird. Für alle Handlungen, über die der Friedensrichter nicht befunden hat, bleibt die geschützte Person "handlungsfähig". Mit anderen Worten hat die alleinige Tatsache, unter eine Schutzregelung gestellt zu werden, nicht automatisch die Handlungsunfähigkeit in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte (und den Verlust des Stimmrechts) zur Folge.

Der Richter muss somit separat über die Unfähigkeit, politische Rechte auszuüben, befinden und muss dies in seinem Urteil vermerken. Anschließend erhält die Gemeinde eine diesbezügliche Mitteilung. In diesem Fall wird keine Wahlaufforderung versendet.

Folglich werden nicht alle Personen, die in der Vergangenheit unter die Regelung der vorläufigen Verwaltung gestellt worden sind, für unfähig erklärt, ihr Wahlrecht auszuüben.

Der Vorstand eines Wahlbüros, in dem mit Bleistift und Papier gewählt wird, setzt sich immer aus einem Vorsitzenden, einem Sekretär und vier Beisitzern zusammen.

Der Vorstand eines Wahlbüros, in dem elektronisch gewählt wird, kann mehr Mitglieder umfassen. Wenn in einem Wahlbüro, in dem elektronisch gewählt wird, mehr als 800 Wähler eingetragen sind, kann ein zusätzlicher Beisitzer benannt werden. Die Benennung ist optional.

 

Die Beisitzer und Der Sekretär des Hauptwahlvorstandes des Kantons sein  Belgier, der im Wahlkreis wohnen.

 

Um während der Wahlen Beisitzer zu sein, können Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung als Beisitzer anmelden lassen. Wir danken Ihnen im Voraus für Ihr Interesse an den Wahlen.

Solange der betreffenden Person das Wahlrecht nicht von einem Richter aberkannt worden ist, ist dies kein Problem.

Aufgrund von Artikel 95 § 11 des Wahlgesetzbuches dürfen Kandidaten keinem Wahlvorstand angehören. Solange Gemeinderatsmitglieder nicht für eine der gleichzeitigen Wahlen kandidieren, ist dies kein Problem.

 

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Haben Sie nicht gefunden, was Sie suchen? Füllen Sie bitte unser Kontaktformular aus.