Zeugen

Zeugen können bei den Verrichtungen vor und nach der eigentlichen Wahl anwesend sein. Sie können natürlich bei der Stimmabgabe selbst und bei der Stimmenauszählung anwesend sein.

Ein Zeuge gehört dem Wahlvorstand nicht an. Er darf daher nicht an der Beschlussfassung des Wahlvorstands teilnehmen. Er kann jedoch verlangen, dass abgegebene Kommentare im Protokoll festgehalten werden. Der Vorsitzende kann die Aufnahme dieser Bemerkungen in das Protokoll nicht verweigern.

Um als Zeuge benannt werden zu können, muss man entweder Wähler im Wahlkreis oder Kandidat sein.

Wenn ein Zeuge Bemerkungen in das Protokoll aufnehmen ließ, muss er diese auch an den Wahlkreisverantwortlichen weiterleiten, damit die Verantwortlichen für die Liste eines Kandidaten gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen ergreifen können.

Es ist ausschließlich Aufgabe der Kandidaten selbst, Zeugen von ihrer Benennung zu benachrichtigen.

Diese Aufgabe obliegt nicht dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands.

Wenn ein Zeuge jedoch in einem bestimmten Wahl- oder Zählbürovorstand benannt wird, erhält er ein Schreiben, das er dem Vorsitzenden des Wahl- oder Zählbürovorstands vorlegen muss. Zeugen in den Hauptwahlvorständen erhalten dieses Schreiben nicht.

Vor Beginn der Verrichtungen kann der Zeuge durch einen Ersatzzeugen ersetzt werden und umgekehrt, danach ist eine Ablösung jedoch nicht mehr möglich.

Zeugen sollen das Büro auch nicht für längere Zeit verlassen, da sie dann nicht bezeugen können, dass alles gut (oder weniger gut) verlaufen ist.

Die Bedingungen und der Benennungsmodus unterscheiden sich je nach Wahlvorstand, in dem sie sitzen:

  • Hauptwahlvorstand des Wahlkreises
  • Hauptwahlvorstand des Kantons
  • Wahl- und Zählbürovorstände

Hauptwahlvorstand des Wahlkreises

In der Annahmeakte können die Kandidaten einen Zeugen und einen Ersatzzeugen benennen, die den Sitzungen und Verrichtungen des Hauptwahlvorstands beiwohnen können.

Beispielsweise können Zeugen den Verrichtungen im Zusammenhang mit dem vorläufigen und endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten gemäß den Artikeln 19 und 124 des Wahlgesetzbuches und den Verrichtungen im Zusammenhang mit der Totalisierung der Stimmen und der Sitzverteilung beiwohnen.

Zeugen dürfen sich nicht an Aufgaben beteiligen, die dem Vorsitzenden aufgrund von Beschlüssen des Wahlvorstands obliegen, wie z. B. das Drucken der Stimmzettel.

Zeugen erhalten kein Benennungsschreiben.

Zeugen müssen im Besitz ihrer eID und ihrer PIN sein, um das Protokoll zu unterzeichnen.

Hauptwahlvorstand des Kantons

In der Annahmeakte können die Kandidaten einen Zeugen und einen Ersatzzeugen benennen.

Zeugen können an den Sitzungen des Hauptwahlvorstands des Kantons teilnehmen und anwesend sein, wenn die Wahlbüros den Zählbürovorständen zugewiesen werden.

Zeugen des Hauptwahlvorstands des Kantons erhalten kein Benennungsschreiben.

Es obliegt dem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises, die Vorsitzenden der Kantone über die Identität der Zeugen des Hauptwahlvorstands des Kantons zu benachrichtigen. Hierfür gibt es kein Musterformular.

Bei gleichzeitigen Wahlen kann eine Person als Zeuge für die drei Hauptwahlvorstände des Kantons benannt werden. Allerdings darf sie am Wahltag nur in einem der drei Hauptwahlvorstände den Verrichtungen beiwohnen.

Die Zeugen müssen im Besitz ihrer eID und ihrer PIN sein, um das Protokoll zu unterzeichnen.

Wahl- und Zählbürovorstände

22 Tage vor den Wahlen wird bekannt gegeben, wo die Vorsitzenden der Kantone die Namen der Zeugen erhalten.

Die Benennung erfolgt 12 Tage vor der Wahl durch den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Kantons auf Vorschlag der Kandidaten. Die Benennung muss von einem einzigen Kandidaten unterschrieben werden. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass dieser Kandidat das Benennungsschreiben tatsächlich dem Vorsitzenden des Kantons übergibt. Jeder kann das tun. Die Benennungsurkunde muss auch nicht von allen Kandidaten einer Liste unterzeichnet werden. Die Unterschrift eines Kandidaten reicht aus.

Musterformular: Benennung der Zeugen für Wahlbüros mit elektronischer Stimmabgabe (Formular ACEG7bis)

Dazu muss nicht der gesamte Hauptwahlvorstand des Kantons anwesend sein. Die Anwesenheit des Vorsitzenden und des Sekretärs ist ausreichend. Der Zeuge erhält ein vom Vorsitzenden des Kantons unterzeichnetes Benennungsschreiben. Er muss es dem Vorsitzenden des Wahl- oder Zählbürovorstands übergeben, in dem er als Zeuge sitzt.

Ein Kandidat kann so viele Zeugen benennen, wie es Wahl- und Zählbüros in einem Wahlkreis gibt. Er kann die gleiche Anzahl an Ersatzzeugen benennen.

Bei gleichzeitigen Wahlen kann eine Liste, die bei allen drei Wahlen die gleiche laufende Nummer trägt, nur einen Zeugen und einen Ersatzzeugen für die Wahl- und Zählbürovorstände benennen.

Wähler, die Zeugen sind, müssen dort an der Wahl teilnehmen, wo sie in der Wählerliste eingetragen sind. Dies gilt nicht für Kandidaten, die Zeugen sind. Dieses Problem stellt sich nicht für Zeugen des Zählbürovorstands.

Zeugen, die in einem Wahl- oder Zählbürovorstand sitzen, können auch als Zeugen in einem Hauptwahlvorstand benannt werden.

Der Zeuge muss im Besitz seines Benennungsschreibens, seiner Wahlaufforderung und seines Personalausweises sein.

Das Benennungsschreiben muss nicht aufbewahrt werden.

Der Zeuge überprüft:

  • die Zusammensetzung des Wahlbürovorstands/Zählbürovorstands,
  • die Eidesleistung,
  • dass die Urne leer ist,
  • die Stimmzettel,
  • die Wahlkabinen, die Bleistifte,
  • dass die Kontrollliste ordnungsgemäß überprüft wird und dass nur zugelassene Wähler ihre Stimme abgeben,
  • dass die Wähler korrekten Zugang zu den Wahlkabinen haben und dort ihr Stimmrecht ausüben können,
  • dass die Wähler sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten,
  • dass die Urne nach Abschluss der Wahl ordnungsgemäß geleert und versiegelt wird,
  • dass die Stimmzettel ordnungsgemäß in den richtigen Umschlag gesteckt werden,
  • dass die Gültigkeit der Stimmabgaben ordnungsgemäß überprüft wird,
  • dass die Einteilung, Zählung und Berechnung der Stimmen korrekt durchgeführt werden.

Zeugen dürfen in keinem Fall:

  • einem Wähler bei der Stimmabgabe helfen,
  • dem Vorsitzenden sein Verhalten vorschreiben,
  • versuchen, die Stimmabgabe der Wähler zu beeinflussen. Jede von den Zeugen gemachte Äußerung, die mit Wahlpropaganda gleichgestellt werden kann, ist strikt verboten,
  • Geräte wie Mobiltelefone im Wahllokal benutzen,
  • Wähler zu ihrer Wahlkabine begleiten,
  • Stimmzettel in die Urne stecken,
  • Wahlunterlagen in irgendeiner Weise ändern (außer sie unterschreiben!).