Wer darf Sekretär/Beisitzer eines Wahl-/Zählbürovorstandes sein?
Für die Wahlbürovorstände:
- Der Sekretär muss Belgier sein und im (Provinzial-)Wahlkreis des Wahlbürovorstandes wohnen.
- Die Beisitzer müssen vorzugsweise belgische Wähler im Wahlbüro sein.
Für die Zählbürovorstände:
- Die Beisitzer müssen belgische Wähler sein und im Kanton wohnen.
- Kammer + Regionen: Der Sekretär muss Belgier sein und im (Provinzial-)Wahlkreis wohnen.
- Europäisches Parlement: Der Sekretär muss Belgier sein und im Kanton wohnen.