Wer darf Sekretär/Beisitzer eines Wahl-/Zählbürovorstandes sein?

Für die Wahlbürovorstände:

  • Der Sekretär muss Belgier sein und im (Provinzial-)Wahlkreis des Wahlbürovorstandes wohnen.
  • Die Beisitzer müssen vorzugsweise belgische Wähler im Wahlbüro sein.

Für die Zählbürovorstände:

  • Die Beisitzer müssen belgische Wähler sein und im Kanton wohnen.
  • Kammer + Regionen: Der Sekretär muss Belgier sein und im (Provinzial-)Wahlkreis wohnen.
  • Europäisches Parlement: Der Sekretär muss Belgier sein und im Kanton wohnen.